Erstellt am 13.12.2018 um 07:52 Uhr von Pickel
Unterschreiben müsst ihr nichts. Einen Anspruch auf betriebliche Übung ergibt sich aber erst dann wenn jeder einzelne dies vor Gericht einklagt. Nach dem was du schreibst könnte dies durchsetzbar sein.
Klar ist aber auch dass man dadurch sich wenig Freude macht. Der AG könnte zukünftig zum Beispiel das Gewähren von Gehaltserhöhungen nur für solche Mitarbeiter gewähren, die einen aktuellen Vertrag unterschrieben haben.
Erstellt am 13.12.2018 um 08:01 Uhr von Cyber99
Hallo Katerpaule,
so wie Du das beschreibst ist es natürlich eine betriebliche Übung. Der neue Geschäftsführer versucht nun diese betriebliche Übung zu brechen, schließlich wollen auch Geschäftsführer Erfolgserlebnisse. Ihr solltet Euch hier nicht unter Druck setzen lassen und eine Unterschrift leisten. Selbst wenn einzelne Mitarbeiter unterschreiben und nächstes Jahr womöglich keine Zahlung mehr erhalten ist das in Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fragwürdig.
Ich verstehe auch Geschäftsführer die irgendwelche alten Zöpfe abschneiden wollen, die ihre Vorgänger ihnen eingebrockt haben. Entweder ihr weist den AG darauf hin, dass er diese betriebliche Übung nicht brechen kann oder ihr arbeitet an einer Betriebsvereinbarung, in der das Thema geregelt wird. Es muss ja nicht unbedingt eine Erholungsbeihilfe sein, man kann auch auf andere Weise dafür sorgen, dass die Mitarbeiter glücklich sind. Es darf halt nicht zum Nachteil der Kollegen sein.
Ich weiß - der Geschäftsführer ist vermutlich nur zufrieden, wenn er Geld spart - vielleicht stört ihn aber auch nur der administrative Aufwand, der mit der Sonderzahlung einhergeht.
Erstellt am 13.12.2018 um 09:55 Uhr von celestro
"Selbst wenn einzelne Mitarbeiter unterschreiben und nächstes Jahr womöglich keine Zahlung mehr erhalten ist das in Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fragwürdig."
Ob das so richtig ist ?
Erstellt am 13.12.2018 um 10:58 Uhr von moreno
,,Der AG könnte zukünftig zum Beispiel das Gewähren von Gehaltserhöhungen nur für solche Mitarbeiter gewähren, die einen aktuellen Vertrag unterschrieben haben." Zitat Pickel. Vom §612a BGB hast Du noch nie was gehört?
Erstellt am 13.12.2018 um 12:26 Uhr von Pickel
Moreno hör doch bitte auf dich hier zu blamieren.
Der 612a besagt dass der MA nicht benachteiligt werden darf weil er sein Recht eingeklagt hat. Er darf ihn deshalb zum Beispiel nicht versetzen, abmahnen oder das Gehalt reduzieren.
Dennoch kann der AG davon völlig frei festlegen dass er im Betrieb 2 Gruppen hat:
a) jene die auf Altverträgen inkl. der betrieblichen Übungen bestehen. Diese Verträge sind so einzuhalten wie sie status quo sind und werden nicht mehr angepasst.
b) und jene die einen aktualisierten Vertrag haben. Diese Gruppe erhält zukünftig Anpassungen.
Das hat genau gar nichts mit der Benachteiligung wegen der Einforderung von Rechten zu tun.
Erstellt am 13.12.2018 um 14:23 Uhr von moreno
Aber auch nur in Deiner Welt Pickel wie AG verliebt kann man sein, dass man glaubt nur AN die einen Vertrag unterzeichnen bekommen eine Lohnerhöhung. Da gibt es keine Mitbestimmung, da gibt es keine Lohngleichheit, da können AN von Gehaltserhöhungen ausgeschlossen werden. Eure Arbeitnehmer tuen mir echt leid wenn sie von so einen XXXX vertreten werden. Gott sei Dank bekommen in Deutschland viele AN einen Tarif und müssen sich nicht mit sowas herum schlagen.
Erstellt am 13.12.2018 um 14:28 Uhr von Pickel
Morneno, deine Beiträge sind beleidigend und schwach. das entlarvt dich regelmäßig selbst.
" Gott sei Dank bekommen in Deutschland viele AN einen Tarif und müssen sich nicht mit sowas herum schlagen."
Und genau das ist ein schönes Beispiel dafür dass der AN sich entscheiden muss:
Arbeitsvertrag nach aktuellen Grundsätzen (dann auch ohne betrieblicher Übungen) oder ein Altvertrag dann aber ohne den tariflichen Bonus. Rosinenpicken gibt es nicht.