Erstellt am 06.07.2009 um 12:50 Uhr von paula
die MA können ggf. noch Beschwerde nach § 84 BetrVG führen. Aber eigentlich ist es eine Sache die er zusammen mit seinem Anwalt durchkämpfen sollte. Die Schwerter des BR sind hier eher stumpf. Was sagt denn die GL zu diesem Verhalten? Haben die Kenntnis davon?
Erstellt am 06.07.2009 um 13:03 Uhr von erwin
Nordman
Droht doch dem Personaler einmal strafrechtl. Klagen an, also nicht dem AG sonderm dem Personaler. Man kann hie rnur hoffen, dass die Betroffenen über die Gewerkschaft Rechtsschutz haben. Wenn dem so ist würde ich sofort den in Anspruch nehmen. Der kann dem Personaler ja dann einmal die möglichen rechtlichen Folgen darlegen.
Die Betroffenen müssten aber ggf. auch gewillt sien zu klagen. Doch wenn nur einer Rechtschutz hat und dieser diesen in Anspruch nehmen würde, dieses dem Personaler auch einmal durch sienen Anwalt erklären lassen würde, könnte ich mir vorstellen, dass er nachdenkt.
Mit welchem Recht will der AG Urlaub verweigern? Lasst euch dieses doch einmal darlegen.
Erstellt am 06.07.2009 um 13:07 Uhr von Pfälzer
der BR könnte das Gespräch mit eurem Personaler suchen und vorschlagen, statt den den gekündigten MA zu drohen, sollte diesen MA ein zusätzlichen Abfindungsbetrag angeboten werden, sozusagen zur Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten für das Unternehmen (sogenannte Turboregelung); andernfalls die MA unbedingt ermutigen, den Klageweg zubeschreiten;
Erstellt am 06.07.2009 um 13:15 Uhr von Nordman
@All
Wenn ich alles richtig verstanden habe, kann der BR also letztendlich nur was tun, wenn einer der Betroffenen sich wehren will. Also eine Beschwerde nach §84 einlegt, oder der MA selbst tätig wird und einen RA einsetzt.
Also können wir rein garnichts machen, weil Personaler und GL diese Aktionen absprechen. La, und warum sollte diese "Pack" Turboprämien bezahlen, wenn`s immer wieder auf diese kriminelle Art funktioniert.
Ist echt deprimierend....
Erstellt am 06.07.2009 um 13:26 Uhr von kriegsrat
irgendwas versteh ich da nicht :
wenn "alles in ordnung" war (sozialauswahl, sozialplan)
was hätte dann eine kündigungsschutzklage für den betroffenen für einen sinn ?
und zum zweiten, was hätte der AG bei einer solchen klage zu befürchten ?
die würde doch über die güteverhandlung gar nicht hinausgehen, wenn sich denn anwälte finden, die ihren mandanten den klageweg überhaupt empfehlen würden ?
war denn "alles in ordnung " ????......................
Erstellt am 06.07.2009 um 13:45 Uhr von Nordman
@kriegsrat
Da gibt es genügend Anwälte, die den Klageweg empfehlen. Die Leute können ja nichts verlieren, weil der Sozialplan eine Abfindung regelt. Die bekommen sie auf jeden Fall. Also wird doch jeder Anwalt (an den eigenen Verdienst denkend) eine Klage empfehlen, oder etwa nicht.
Und was hat der AG zu befürchten???...Na klar. auf hoher See und vor Gericht... Vielleicht findet ja irgendein gewiefter Jurist doch noch ne Kleinigkeit, die nachher zu ein paar Euro fünfzig mehr Abfindung führt.
Und ausserdem macht der Firmenanwalt seine Job ja auch net unentgeltlich.
Erstellt am 06.07.2009 um 17:32 Uhr von erwin
@kriegsrat
...ob wirklich alles richtig ist??? Ich würde mir bei betriebsbedingter Kündigung auch immer eine Kündigungsschutzklage vorbehalten. Alleine schon weil oftmals AG dann mit einem Angebot kommen, Klage zurückziehen und höher Abfindung bekommen.
Erstellt am 06.07.2009 um 18:17 Uhr von SuzieQ
#Arbeitspapiere (Führerschein für Flurförderfahrzeuge) werden einbehalten, falls Klage eingereicht wird.#
Schreiben an den Personaler: Allseits geschätzter Personaler, nach § 273 BGB besteht für den Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers. Im Falle der Zurückhaltung würde es mir große Freude bereiten Sie auf Sachadenersatz zu verklagen.
Erstellt am 06.07.2009 um 18:26 Uhr von kriegsrat
@ erwin
warum wurde das thema "abfindungshöhe bei klageverzicht" nicht schon im sozialplan behandelt ?
ich würde das als AG schon vorher regeln, paar euro mehr dafür keine klagen ..........
und im kündigungsschreiben nochmals darauf hinweisen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist)
Erstellt am 06.07.2009 um 19:35 Uhr von pirat
@ Nordman,
noch was am Rande....zur Aufklärung für Euren Herrn Personaler....
"Wer eine Klage einreicht erhält "kein wohlwollendes Zeugnis"
Zeugnis (§ GewO § 109) ...
Der AN hat gegenüber seinem AG einen Zeugnisberichtigungsanspruch, welcher er, vor den Arbeitsgerichten, gerichtlich durchsetzen kann, wenn die Leistungen im Zeugnis nicht wahrheitgemäss beurteilt werden.
Erstellt am 07.07.2009 um 07:26 Uhr von Nordman
Danke an alle...
Aber nochmal zusammengefasst: Der Betriebsrat kann ausser gut zureden (was bei unserem Zweigestirn Personaler und Geschäftsführer nichts bringt) nichts tun. Die Betroffenen müssen wohl schon selbst tätig werden.
Erstellt am 07.07.2009 um 07:40 Uhr von pirat
@Nordman,
naja Du könntest natürlich auch die betroffenen Kollegen über ihre Rechte *aufklären*...
Stichwort : Zeugnisbe---richtig---ungsanspruch