Erstellt am 25.05.2006 um 16:56 Uhr von Heini
Der Arbeitgeber hat den BR gem. § 92 Abs.1 BetrVG über seine Personalplanung unter Vorlage aller Unterlagen und Informationen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm die geplante Maßnahmen zu beraten.
Gem. § 92 Abs.2 BetrVG hat der BR ein Vorschlagsrecht. Er kann dem Arbeitgeber in o.g. Angelegenheit Vorschläge machen.
Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem § 92 BetrVG nicht nach, ist dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 121 BetrVG und kann entsprechend verfolgt werden. Bei groben Verstößen käme auch ein Verfahren gem. § 23 Abs.3 BetrVG in Betracht.
Gem. § 87 Abs 1. hätte der BR u.a. in folgenden Angelegenheiten , soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen dem entgegenstehen, Mitzubestimmen:
1. ------------
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
4.-------------
usw.
Gibt es bei den Mitbestimmungsrechten zwischen AG und BR keine Einigung, kann auch der BR die Einigungsstelle anrufen.
§87 Abs.2 BetrVG Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §87 Abs.1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR.