Erstellt am 17.07.2018 um 12:11 Uhr von takkus
Ihr seid nicht anzuhören und müsst leider auch dulden, dass er von Eurem Standort aus die Arbeit erledigt. Es handelt sich nicht um eine Einstellung. Ich gehe davon aus, der BR der Muttergesellschaft hat der Versetzung zugestimmt. Auf jeden Fall seid Ihr aber nach § 80 Abs. 2 BetrVG über die Arbeit von betriebsfremden Personen zu unterrichten.
(§80 Abs. 2 BetrVG: Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen.)
PS: nicht der BR hat den Mitarbeiter eingestellt, sondern der Arbeitgeber mit der Zustimmung des Betriebsrates.
Erstellt am 17.07.2018 um 13:02 Uhr von ganther
entscheidend ist zunächst dieser Satz: "Es gibt keinerlei Weisungsbefugnis unserer Vorgesetzten für diese Person." Der bertriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff hängt insbesondere an der Führung. Ihr könnt nun noch betrachten in welcher Form materielle und immaterielle Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden und ob sich an dieser Weisungsbefugnis (so in der täglichen Praxis) verändert. Vielleicht lässt sich daraus was ziehen. So seid ihr aber raus