Platzierung von betriebsfremden Personal
Hallo zusammen,
wir haben einen aktuellen Fall, wo unsere Muttergesellschaft uns einen Mitarbeiter dauerhaft entsendet. Dieser Mitarbeiter wurde durch den BR der Muttergesellschaft eingestellt und soll nun aufgrund des Platzmangels im Büro der Muttergesellschaft dauerhaft seine Arbeit aus unserem Büro heraus vornehmen. Es gibt keinerlei Weisungsbefugnis unserer Vorgesetzten für diese Person. Sind wir vor der Entsendung anzuhören, oder müssen wir es dulden dass betriebsfremde in unserem Büro arbeiten?
Community-Antworten (2)
17.07.2018 um 14:11 Uhr
Ihr seid nicht anzuhören und müsst leider auch dulden, dass er von Eurem Standort aus die Arbeit erledigt. Es handelt sich nicht um eine Einstellung. Ich gehe davon aus, der BR der Muttergesellschaft hat der Versetzung zugestimmt. Auf jeden Fall seid Ihr aber nach § 80 Abs. 2 BetrVG über die Arbeit von betriebsfremden Personen zu unterrichten.
(§80 Abs. 2 BetrVG: Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen.)
PS: nicht der BR hat den Mitarbeiter eingestellt, sondern der Arbeitgeber mit der Zustimmung des Betriebsrates.
17.07.2018 um 15:02 Uhr
entscheidend ist zunächst dieser Satz: "Es gibt keinerlei Weisungsbefugnis unserer Vorgesetzten für diese Person." Der bertriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff hängt insbesondere an der Führung. Ihr könnt nun noch betrachten in welcher Form materielle und immaterielle Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden und ob sich an dieser Weisungsbefugnis (so in der täglichen Praxis) verändert. Vielleicht lässt sich daraus was ziehen. So seid ihr aber raus
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