Erstellt am 23.08.2015 um 21:31 Uhr von Kölner
Bei diesen Fragen:
Sucht Euch einen Anwalt und zwar schnell!
Erstellt am 23.08.2015 um 22:13 Uhr von Challenger
Hallo,
zunächst mal zwei Fragen:
1. Wie viele Mitarbeiter sind bei Euch beschäftigt ?
2. Wie viele Mitarbeiter sind von Kündigungen betroffen ?
Für betriebsbedingte Kündigungen ist in erster Linie der soziale Status des einzelnen
Mitarbeiters maßgebend.Dazu gehört u.a. das Alter, Dauer der Betriebzugehörigkeit,
unterhaltspflichtige Kinder, nur um einige Beispiele zu nennen.
Je nachdem wie viel MA von Kündigungen betroffen sind, könnte es sich gemäß §111
BetrVG um eine Betriebsänderung und/oder gemäß §23 KSchG um eine Massenent -
lassung handeln.
Wenn der AG gemäß §102 BetrVG Anhörungsverfahren für mehrere ArbeitnehmeRinnen
einleitet, dann muß er zwingend nach sozialen Kriterien vorgehen und gegenüber dem BR
begründen.Ob Vollzeit oder Teilzeit spielt nur eine untergeordnete Rolle.
Erstellt am 24.08.2015 um 09:22 Uhr von Erbsenzähler
@Challenger
Du musst aber vor dem sozialen Status prüfen wer vergleichbar ist und wer nicht!
Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte sind nicht vergleichbar! Somit ist die Frage von diddel berechtigt. Hier kommt es auf die sogenannte unternehmerische Entscheidung an wie die Tätigkeiten demnächst organisiert werden sollen.
Hier ein Link zu diesem Thema: http://www.dbb.de/themen/arbeitnehmer/rechtsprechung/kuendigungsrecht/s/sozialauswahl-teilzeitbeschaeftigte.html
Erstellt am 24.08.2015 um 11:50 Uhr von gironimo
Verhandelt Ihr denn über einen Interessenausgleich und Sozialplan?
Immerhin: die "Einschränkung und (...) des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, " ist ja eine Betriebsänderung.
Erstellt am 24.08.2015 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Es scheint sich aber weder um den ganzen Betrieb, noch um wesentliche Betriebsteile zu handeln.
Erstellt am 24.08.2015 um 14:30 Uhr von Widder
Habt ihr schon an das Mittel Kurzarbeit gedacht?
Dabei könnt ihr Zeit gewinnen, und vielleicht auch den einen oder anderen neuen Kunden.
Kündigungen können immer nur das allerletzte Mittel sein.
Erstellt am 24.08.2015 um 20:48 Uhr von diddel
wir haben ca 60 MA und 10 Ma sind davon betroffen, im kaufmänischen sowie im gewerblichen Bereich Kurzarbeit ist nicht möglich-
Erstellt am 24.08.2015 um 22:02 Uhr von Challenger
Hallo Diddel,
wenn 10 von insgesamt 60 MA von Kündigungen betroffen sind, dann handelt es sich
gemäß §17 KSchG um Anzeigepflichtige Entlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit.
Der Arbeitgeber hat dieser Anzeige eine Stellungnahme des BR beizufügen.
Erstellt am 25.08.2015 um 07:52 Uhr von hampes
Hallo Diddel,
sollte der AG z.B. gegen bestimmte formale Vorgaben verstoßen, weil er sie nicht kennt oder für nicht wichtig erachtet, hier z.B. die Anzeigepflicht ggü. der AfA, könnten daraus auch ihm unangehehme Folgen für die Kündigungen entstehen, so z.B. Unwirksamkeit.
Es ist deshalb evtl. nicht so sehr klug, den AG im Vorfeld der Kündigungen auf solche Vorgaben hinzuweisen.... :-)
ciao.
Erstellt am 25.08.2015 um 09:44 Uhr von Widder
Zitat Diddel:
/wir haben ca 60 MA und 10 Ma sind davon betroffen, im kaufmänischen sowie im gewerblichen Bereich Kurzarbeit ist nicht möglich-/
- Wenn man es geschickt anstellt ist es u.U. möglich....
- Schonmal an eine Reduzierung der Arbeitszeit für alle und eine Arbeitsverteilung gedacht?
- Kann man eine Zeitlang die Durststrecke mit Urlaub/Zeitguthaben überbrücken?
Erstellt am 25.08.2015 um 20:07 Uhr von diddel
An der Reduzierung der Arbeitszeit haben wir auch gedacht, nur der Kunde ist zu gross
gewesen um es abzudecken, genauso wie mit Urlaub und Zeitguthaben.