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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung von Personal

D
diddel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, durch den Verlust eines Kunden müssen bei uns MA. gekündigt werden, es sind Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte betroffen, es betrifft mehrere Abteilungen. Müssen erst die Teilzeitkräte gekündigt werden und dann die Vollzeitkräfte, gibt es dort eine Regelung und wo kann ich das nachlesen.

2.167011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

23.08.2015 um 23:31 Uhr

Bei diesen Fragen: Sucht Euch einen Anwalt und zwar schnell!

C
Challenger

24.08.2015 um 00:13 Uhr

Hallo, zunächst mal zwei Fragen:

  1. Wie viele Mitarbeiter sind bei Euch beschäftigt ?
  2. Wie viele Mitarbeiter sind von Kündigungen betroffen ?

Für betriebsbedingte Kündigungen ist in erster Linie der soziale Status des einzelnen Mitarbeiters maßgebend.Dazu gehört u.a. das Alter, Dauer der Betriebzugehörigkeit, unterhaltspflichtige Kinder, nur um einige Beispiele zu nennen.

Je nachdem wie viel MA von Kündigungen betroffen sind, könnte es sich gemäß §111 BetrVG um eine Betriebsänderung und/oder gemäß §23 KSchG um eine Massenent - lassung handeln.

Wenn der AG gemäß §102 BetrVG Anhörungsverfahren für mehrere ArbeitnehmeRinnen einleitet, dann muß er zwingend nach sozialen Kriterien vorgehen und gegenüber dem BR begründen.Ob Vollzeit oder Teilzeit spielt nur eine untergeordnete Rolle.

E
Erbsenzähler

24.08.2015 um 11:22 Uhr

@Challenger Du musst aber vor dem sozialen Status prüfen wer vergleichbar ist und wer nicht! Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte sind nicht vergleichbar! Somit ist die Frage von diddel berechtigt. Hier kommt es auf die sogenannte unternehmerische Entscheidung an wie die Tätigkeiten demnächst organisiert werden sollen.

Hier ein Link zu diesem Thema: http://www.dbb.de/themen/arbeitnehmer/rechtsprechung/kuendigungsrecht/s/sozialauswahl-teilzeitbeschaeftigte.html

G
gironimo

24.08.2015 um 13:50 Uhr

Verhandelt Ihr denn über einen Interessenausgleich und Sozialplan?

Immerhin: die "Einschränkung und (...) des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, " ist ja eine Betriebsänderung.

P
Pjöööng

24.08.2015 um 15:27 Uhr

Es scheint sich aber weder um den ganzen Betrieb, noch um wesentliche Betriebsteile zu handeln.

W
Widder

24.08.2015 um 16:30 Uhr

Habt ihr schon an das Mittel Kurzarbeit gedacht? Dabei könnt ihr Zeit gewinnen, und vielleicht auch den einen oder anderen neuen Kunden.

Kündigungen können immer nur das allerletzte Mittel sein.

D
diddel

24.08.2015 um 22:48 Uhr

wir haben ca 60 MA und 10 Ma sind davon betroffen, im kaufmänischen sowie im gewerblichen Bereich Kurzarbeit ist nicht möglich-

C
Challenger

25.08.2015 um 00:02 Uhr

Hallo Diddel, wenn 10 von insgesamt 60 MA von Kündigungen betroffen sind, dann handelt es sich gemäß §17 KSchG um Anzeigepflichtige Entlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit.

Der Arbeitgeber hat dieser Anzeige eine Stellungnahme des BR beizufügen.

H
hampes

25.08.2015 um 09:52 Uhr

Hallo Diddel,

sollte der AG z.B. gegen bestimmte formale Vorgaben verstoßen, weil er sie nicht kennt oder für nicht wichtig erachtet, hier z.B. die Anzeigepflicht ggü. der AfA, könnten daraus auch ihm unangehehme Folgen für die Kündigungen entstehen, so z.B. Unwirksamkeit. Es ist deshalb evtl. nicht so sehr klug, den AG im Vorfeld der Kündigungen auf solche Vorgaben hinzuweisen.... :-)

ciao.

W
Widder

25.08.2015 um 11:44 Uhr

Zitat Diddel: /wir haben ca 60 MA und 10 Ma sind davon betroffen, im kaufmänischen sowie im gewerblichen Bereich Kurzarbeit ist nicht möglich-/

  • Wenn man es geschickt anstellt ist es u.U. möglich....
  • Schonmal an eine Reduzierung der Arbeitszeit für alle und eine Arbeitsverteilung gedacht?
  • Kann man eine Zeitlang die Durststrecke mit Urlaub/Zeitguthaben überbrücken?
D
diddel

25.08.2015 um 22:07 Uhr

An der Reduzierung der Arbeitszeit haben wir auch gedacht, nur der Kunde ist zu gross gewesen um es abzudecken, genauso wie mit Urlaub und Zeitguthaben.

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