Erstellt am 03.07.2009 um 11:55 Uhr von kriegsrat
ich würde in so einem fall als betroffener BR meinen AG um informationen bitten und den § 111 betrVG heranziehen
wobei ich erstmal die zuständigkeit des KBR zu diesem thema stark anzweifeln würde....
was sagt euer GBR zu diesem thema ?
Erstellt am 03.07.2009 um 14:35 Uhr von mirage
hallo Kriegrat,
danke für die Info. Im GBR dieser Region sind wir 5 Vertreter. 2 davon sind unsere KBR-Vertreter. Der Gbr dürfte dies aber auch nicht gut heißen (die übrigen 3).
Mit welchen §§ des BetrVG bzgl. Infoplflicht kann man den hier argumentieren gegenüber dem KBR/GBR? Unser Problem ist eigentlich, dass der KBR sehr sehr viel ohne den lokalen BR bzw. GBR vereinbart, was nach meiner Aufassung im lolakalen BR statfinden müsste (Zuständigkeit)
Erstellt am 03.07.2009 um 16:07 Uhr von Bonita
KBR-Vertreter ist kein ererbter Posten, auch KBR-Mitglieder werden vom GBR aus seinem Kreis nach Wahl entsandt. Wenn ich als örtlicher BR richtig sauer auf diese KBR-Vertreter wäre, würde ich ihnen androhen, ihre Entsendung in den GBR zurückzunehmen und vor Ort jemanden anderen zu wählen. Denn: Ohne GBR-Mitgliedschaft keine KBR-Mitgliedschaft! Und auch der GBR kann natürlich die Abordnung in den KBR jederzeit zurücknehmen und ein anderes Mitglied entsenden.
Ich bin selbst KBR-Mitglied, habe aber keinerlei Verständnis für diese Art der Geheimniskrämerei gegenüber den entsendenden BR. Das hat m.E. viel mit der Anhäufung von Herrschaftswissen zu tun. Denn Geheimnisse innerhalb der Betriebsräte gibt es nicht!
Erstellt am 03.07.2009 um 20:10 Uhr von tiktak
Hallo mirage,
Wie du lesen kannst § 58 BetrVG gibt dir die Antworten
KBR kann nicht, ohne das er von der GBR beauftragt ist,etwas beschliessen.Geseztgeber schutzt die verschiedene Grundlagen der Standorte, aber musst Ihr wissen ein KBR (wenn gut ist) kann viel grössere Druck ausüben und bessere
Positionen erreichen.
tik-tak
§ 58 Zuständigkeit
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.