Erstellt am 29.04.2012 um 13:08 Uhr von peanuts
"Können wir einen KBR installieren? "
Vielleicht ja, vielleicht aber auch nicht.
Erstellt am 29.04.2012 um 13:41 Uhr von Irmgard
vor CCAA viren ist keiner sicher
Erstellt am 29.04.2012 um 15:51 Uhr von Globus
Erstellt am 29.04.2012 um 16:14 Uhr von Kölner
@globus
colonia claudia ara agrippinensis
Erstellt am 29.04.2012 um 16:30 Uhr von Globus
boah hey, muß man hier echt immer Google beschäftigen?
Schlimm!
für alle - damit ihr nciht auch noch gucken müßt hier ein Auszug aus Wikipedia:
"Colonia Claudia Ara Agrippinensium (kurz CCAA, deutsch: Claudische Kolonie und Opferstätte der Agrippinensier, frei übersetzt: Stadt römischen Rechtes und Stadt der Agrippinenser, unter Kaiser Claudius gegründet am Ort des Altars für den Kaiserkult) ) war der Name der römischen Kolonie im Rheinland, aus der sich die heutige Stadt Köln entwickelt hat. Die CCAA war Hauptstadt der römischen Provinz Germania inferior (Niedergermanien) und Hauptquartier des niedergermanischen Heeres. Mit der diokletianischen Verwaltungsreform wurde sie zur Hauptstadt der Provinz Germania secunda. Zahlreiche Zeugnisse der antiken Stadt blieben bis heute erhalten, darunter eine Inschrift des Kürzels CCAA auf einem Bogen des römischen Stadttors, der sich heute im Römisch-Germanischen Museum befindet."
und wer ist jetzt um alles in der Welt dieser Irmgard?
Erstellt am 29.04.2012 um 17:40 Uhr von gironimo
.... und vor allen Dingen: Hatte Kaiser Claudius einen KBR?
Ich würde lieber versuchen, auf die anderen Unternehmen Einfluß zu nehmen, damit dort auch BR gewählt werden. Vielleicht kann man sich hier der Gewerkschaft bedienen oder zumindest mit dieser nach Wegen suchen.
Erstellt am 29.04.2012 um 19:43 Uhr von Narnia
Guten Abend,
weiss keiner ob wir das alleine machen können?
Erstellt am 29.04.2012 um 20:59 Uhr von Kölner
@Narnia
Ihr könntet einen Teil der Funktionen eines KBR übernehmen, müsstet dann aber versuchen auch schleunigst in den BR-losen Betriebsteilen einen BR zu gründen.
Da zudem ein KBR fakultativ ist, würde ich mir eher andere Gedanken machen; z.B. um den eigenen Betriebsteil!
Erstellt am 29.04.2012 um 21:20 Uhr von Narnia
Bei uns läuft alles supi, wir haben einen BR;)
Erstellt am 29.04.2012 um 21:25 Uhr von Kölner
@Narnia
Eben!
Dann gilt mein Einwand um so mehr!
Erstellt am 29.04.2012 um 22:05 Uhr von Narnia
Wir möchten das auf Konzernebene für alle erreichen. Was könnten wir regeln und welche einsichtsrechte hätten wir?
Erstellt am 30.04.2012 um 08:32 Uhr von gironimo
Um es klar zu sagen - Ihr könnt Euch nicht zum Betriebsrat des Konzerns erklären.
Erstellt am 30.04.2012 um 09:41 Uhr von Irmgad
Narnia
.....Was könnten wir regeln und welche einsichtsrechte hätten wir?
Ihr könnte z.B. einmal das BetrVG lesen. Hier besonders wer für was wann zuständig ist und wie die Gremien und vor allem GBR/KBR wann von wehm gebildet werden, werden können.
Das bei euch alles supi läuft könnte man bei solchen Grundsatzfragen stark bezweifeln.
Schin einmal eine Schulung besucht oder dasd BetrVG aufmerksam gelesen.
Erstellt am 30.04.2012 um 10:40 Uhr von Irmgard
Narnia
.....Was könnten wir regeln und welche einsichtsrechte hätten wir?
Ihr könnte z.B. einmal das BetrVG lesen. Hier besonders wer für was wann zuständig ist und wie die Gremien und vor allem GBR/KBR wann von wehm gebildet werden, werden können.
Das bei euch alles supi läuft könnte man bei solchen Grundsatzfragen stark bezweifeln.
Schin einmal eine Schulung besucht oder dasd BetrVG aufmerksam gelesen.
Antwort 13 Erstellt am 30.04.2012 um 09:41 Uhr von Irmgad
so wütend? das du wieder und wieder nicks entfremdest um sie in verruf zu bringen?
Erstellt am 30.04.2012 um 17:32 Uhr von Lotte
Narnia,
lest mal im Däubler unter § 54 BetrVG RN 136-142
Vielleicht solltet Ihr einen Versuch starten: laut BetrVG § 54 (2) und Kommentierung einen KBR errichten, Mitglieder entsenden und den AG damit konfrontieren.
Im Zweifel wird vielleicht ein Gericht feststellen, wie es richtig ist ;-)
Erstellt am 30.04.2012 um 18:26 Uhr von kassenwart
Lotte,
auch der Abs 2 hilft hier wohl nicht!!
Denn:
§ 54(1)
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Der eine BR müsste mehr als 50% der AN des Konzern vertreten oder andere gewinnen die so denken.
Erstellt am 30.04.2012 um 19:34 Uhr von Lotte
kassenwart,
ich les aber hier auch noch nicht, dass es nicht so ist...
Narnia hat ja nun Lesestoff und kann - denke ich - danach die Lage der Dinge am Besten beurteilen ;-)
So, nun Euch allen einen schönen 1. Mai!
LG Lotte
Erstellt am 30.04.2012 um 23:05 Uhr von Snooker
@Narnia
Zwar heisst es im BetrVG das der größte Betrieb einzuladen hat. Ist dieser dazu mangelns fehlenden BR nicht in der Lage dazu, rückt der nächst größer an seiner Stelle.. usw.
Ist dann nur ein BR im ganzem Konzern, kann dieser zum Konzernbetriebsrat werden.
Viele Unternehmen fusionieren oder kaufen andere Unternehmen auf. Das Ergebnis ist oft ein Konzern mit mehreren miteinander verflochtenen Unternehmen. In diesem Fall ist für Sie ein Konzernbetriebsrat hilfreich. Nur mit seiner Hilfe können Sie die konzernweiten Interessen aller Kollegen effektiv wahrnehmen. Es gibt keinen Zwang zur Gründung eines Konzernbetriebsrats. Sie sollten jedoch einen solchen haben, wenn Ihr Betrieb zu einem Konzern gehört. Denn nur so haben Sie die Möglichkeit, Informationen über konzernweite Strategien der Konzernleitung zu erhalten, sich mit Betriebsratskollegen anderer konzernangehöriger Unternehmen auszutauschen und abzusprechen. Stichwort: Konzern Ein Konzern liegt gemäß § 18 Abs. 1 Aktiengesetz vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Beispiel: Ein Konzern besteht aus einer Muttergesellschaft und mehreren Tochterfirmen, die letztlich aber von der Muttergesellschaft gelenkt werden. So gründen Sie einen Konzernbetriebsrat Zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats müssen Ihre Kollegen in den einzelnen Gesamtbetriebsräten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einen entsprechenden Beschluss fassen. Gibt es in einem konzernangehörigen Unternehmen keinen Gesamtbetriebsrat, sondern nur einen Betriebsrat, so nimmt dieser nach § 54 Abs. 2 BetrVG die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr. So setzt sich der Konzernbetriebsrat zusammen Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet 2 seiner Mitgliedrat. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie die Geschlechter angemessen berücksichtigen, für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens der der Ersatzmitglieder festlegen.
Erstellt am 01.05.2012 um 08:24 Uhr von gironimo
Aber auch wenn es im § 58 BetrVG heißt:
"seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat."
darf daraus nicht geschlossen werden, dass der KBR bei Fehlen eines BR in diesem Betrieb die Aufgaben des BR übernehmen kann. Er ist eben zuständig für (§ 58 BetrVG) : "Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können"
So kann er z.B. nicht die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ausüben u.s.w.
Erstellt am 01.05.2012 um 09:13 Uhr von blackseven
Selbst wenn die Vorausetzung zur Bildung eines KBR betsehen (50%), ist es jedoch fraglich, ob der Anwendungsbereich des § 54 Absatz II BetrVG auch die Konstellation umfasst, dass ein Konzernunternehmen zwar aus mehreren betriebsratsfähigen Betrieben besteht, jedoch nur in einem dieser Bereiche ein Betriebsrat gebildet worden ist und deshalb die Errichtung eines GBR ausscheidet. Nach zutreffender Auffassung kann hier diesem Betriebsrat die Mitwirkung auf Konzernebene zwar nicht verwehrt werden, allerdings mit der Einschränkung, dass er ausschließlich die Arbeitnehmer des Betriebs vertritt, wo er gebildet ist und nicht diejenigen der betriebsratslosen Betriebe.
(Fitting § 54 Rdnr. 58; GK-BetrVG/Kreutz , § 54 Rdnr. 65; ErfK/Eisemann, § 54 BetrVG Rdnr. 10; a.A. Richardi/Annuß, § 54 Rdnr. 56; DKK/Trittin, § 54 Rdnr. 59; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 Rdnr. 14)
Erstellt am 01.05.2012 um 10:23 Uhr von Snooker
Dennoch ist die grundsätzliche Frage erstmal mit ja zu beantworten.
Alles andere ist innhaltlich und zudem auch noch verhandlungssache mit der GL.
Erstellt am 01.05.2012 um 12:57 Uhr von kassenwart
blackseven
Nööö.........Selbst wenn die Vorausetzung zur Bildung eines KBR betsehen (50%),
Bei 50% besteht Sie eben NICHT!!
Denn...§ 54(1)
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Also > 50% = mindest. 51%!!!!
Erstellt am 01.05.2012 um 13:00 Uhr von streikbrecher
@Narnia
Wer solche Überlegungen als BR/BRM anstellt, sollte doch zu mindest erst einmal in der Lage sein, die klaren Fakten, "gerade betreffend Einrichtung wann wie wo wer und was sind die Aufgaben", im BetrVG nachlesen zu können.
Denn dieses kann man alles dort klar und verständlich im Gesetzestext nachlesen. Weiteres aber auch nicht schwierig in der Kommentierung!!!
Erstellt am 01.05.2012 um 16:11 Uhr von Kölner
Zitat: @Narnia
Wer solche Überlegungen als BR/BRM anstellt, sollte doch zu mindest erst einmal in der Lage sein, die klaren Fakten, "gerade betreffend Einrichtung wann wie wo wer und was sind die Aufgaben", im BetrVG nachlesen zu können.
Denn dieses kann man alles dort klar und verständlich im Gesetzestext nachlesen. Weiteres aber auch nicht schwierig in der Kommentierung!!!
Antwort 23 Erstellt am 01.05.2012 um 13:00 Uhr von streikbrecher
@streikbrecher
Du überheblicher Schwengel!
Deine Antwort, bei dieser Frage ist ein schönes Beispiel dafür, wie überaus anmaßend man als Antwortgeber sein kann. Wenn Du auf eine Frage nicht antworten magst, dann lass es doch einfach! Überlasse dann bitte das Feld den Antwortgebern, die sich sich mit dem Thema auseinandersetzen wollen und Rat geben wollen.
Eben weil es NICHT eindeutig ist, ob der örtliche BR auch KBR spielen darf, ist die Frage mehr als erlaubt.
Erstellt am 01.05.2012 um 16:11 Uhr von Narnia
Wenn das soooo einfach wäre, wären die Aussagen hier sicher einheitlicher;)
Es gibt keinen GBR. Eine Mutter und drei beherrschte Töchter. Mutter hat den BR.
Erstellt am 01.05.2012 um 16:23 Uhr von blackseven
kassenwart,
wenn man schon Korinthenkacker spielt, sollte man zumindest rechnen können.
Deine Antwort #Also > 50% = mindest. 51%!!!!# ist absoluter Blödsinn.