Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Hallo zusammen, ich hab wieder mal eine Frage. In unserem Betrieb erledigt eine Kollegin vorübergehend Tätigkeiten die eigentlich ein anderer macht. Der ist allerdings schon länger erkrankt. Da zwischen den beiden Kollegen zwei Gehaltsstufen liegen und auch sonst.., gibt es Probleme mit der Gewährung einer Zulage (Sie glaubt, sie hat einen Anspruch darauf). Der Personalchef legte dar, dass für eine Zulage 1. die Aufgaben offiziell übertragen worden sein müsse und 2., was meiner Meinung nach problematischer ist, die Tätigkeiten des gesamten Dienstposten müssen Übertragen werden, nicht Teile daraus. Da dies nicht geschehen ist und sie auch nicht in der Lage ist alle Tätigkeiten zu erfüllen, ist es nicht möglich der Kollegin eine Zulage nach § 24 BAT/§ 18 TV-L zu gewähren (zum Beispiel zur nächst höheren Gehaltsstufe, da die Tätigkeiten die sie zusätzlich macht dieser Gehaltsstufe entsprechen). Ist alles vielleicht etwas kompliziert ausgedrückt, bei Fragen kann ich ja später noch etwas genauer erläutern.
Vielen Dank für Eure Antworten
Community-Antworten (2)
29.06.2009 um 20:18 Uhr
@Krlbs
Ihr seid doch hier in der MB, besonders wenn es nicht nur mal kurz ist. google doch einmal den Begriff "mitbestimmung bei der zuweisung einer anderen Tätigkeit"
Es gibt hier dann normalerweise eine Tätigkeitszulage (Ausgleich)
29.06.2009 um 22:27 Uhr
@Krlbs wird dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht, und hat er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit (§ 14 TV-L). Ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist die Übertragung zur Vertretung. Gehört die Vertretung zur ständigen Aufgabe des Beschäftigten - was sich z. B. aus der Geschäftsverteilung/der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt - besteht kein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV-L. Die Vertretungstätigkeit zählt damit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit und ist bei der Eingruppierung des Beschäftigten mit zu berücksichtigen.
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