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Privates Auto dienstlich nutzen.

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Piratenbraut
Jun 2020 bearbeitet

Mein AG möchte, dass ich mit meinem Privatem PKW eine Arztbegleitung mit Klienten erledige. Wie sieht sowas versicherungsmäßig aus? Hab da ein ganz ungutes Gegühl. Danke im voraus!

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Community-Antworten (5)

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Moreno

04.06.2020 um 15:08 Uhr

Für alle Schäden die entstehen muss der Ag haften, wird allerdings mittlere oder schwere Fahrlässigkeit nachgewiesen kann es sein, dass du auf den Kosten teilweise oder ganz sitzen bleibst. Verpflichten kann der AG Dich nicht dazu Deinen Privat PKW zu benutzen!

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Pjöööng

04.06.2020 um 15:58 Uhr

"Für alle Schäden die entstehen muss der Ag haften..."

Mit Verlaub, das ist Unsinn!

"Wie sieht sowas versicherungsmäßig aus?"

Das kommt drauf an, welche Versicherungen Du meinst, sofern überhaupt Versicherungen abgeschlossen sind. Gesetzlich verpflichtend gibt es hier nur zwei Versicherungen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Falle eines Unfalles durch den Du verletzt wirst zahlen (müssen), da dieser ja während der Arbeit passiert.

Die Kfz-Haftpflicht wird für Schäden die Du beim Betrieb Deines Fahrzeuges verursachst zahlen müssen. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie Obliegenheitspflichtverletzungen könnte sie Dich evtl. in Regress nehmen. Die Haftpflichtversicherung reguliert auch Schäden die Deinem Mitfahrer entstehen. Deshalb ist eine Insassenunfallversicherung unnötig.

Weitere Versicherungen zahlen nur wenn Du sie abgeschlossen hast. In aller Regel sollten die aber unabhängig davon leisten ob es eine Privatfahrt, oder eine beruflich veranlsste Fahrt war.

Falls man Dein "versicherungsmäßig" durch "haftungsrechtlich" ersetzt, dann kommt man zu den Unfallschäden die an Deinem Auto entstehen können und nicht von einem anderen Schädiger zu begleichen sind. Für diese ist in der Tat in der Regel der Arbeitgeber zuständig. wobei er Dich bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit wiederum im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung in Regress nehmen kann.

M
Moreno

04.06.2020 um 16:05 Uhr

Passiert auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ein Unfall, müssen Arbeitgeber vom Grundsatz her die Kosten für den Schaden übernehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter auf dem Nachhauseweg vorher noch die Unternehmenspost wegbringt und auf dieser Stecke einen Unfall hat. Denn in diesen Fällen beginnt der Nachhauseweg erst ab dem Briefkasten bzw. der Postfiliale. Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem Privat-Pkw hat der Arbeitgeber demnach die Schäden zu bezahlen. Ist die Nutzung auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt – auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet – in den Risikobereich des Arbeitgebers. Quelle : Zeit Online

G
ganther

04.06.2020 um 16:37 Uhr

merkst Du was? GRUNDSÄTZLICH und MUSS sind völlig unterschiedliche Sachen. Rechtliche Grundlage ist das Auftragsrecht aus dem BGB. Ich empfehle mal einen Kommentar zu § 670ff BGB zu lesen. Danach sollte man es wie Pjöööng es macht, die einzelnen Ansprüche noch getrennt betrachten, einen Blick in Arbeitsvertrag, TV und evtl. BVs werfen und dann nähert man sich mal der Wahrheit

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Piratenbraut

04.06.2020 um 19:31 Uhr

Danke für Eure Antworten. Wie schaut es mit der mitgenommenen Person aus? Ich dachte, in solchen Fällem braucht man einen Personenbeförderungsschein. Sorry, bin da völlig Weltfremd:-).

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