Erstellt am 04.06.2020 um 13:08 Uhr von moreno
Für alle Schäden die entstehen muss der Ag haften, wird allerdings mittlere oder schwere Fahrlässigkeit nachgewiesen kann es sein, dass du auf den Kosten teilweise oder ganz sitzen bleibst.
Verpflichten kann der AG Dich nicht dazu Deinen Privat PKW zu benutzen!
Erstellt am 04.06.2020 um 13:58 Uhr von Pjöööng
"Für alle Schäden die entstehen muss der Ag haften..."
Mit Verlaub, das ist Unsinn!
"Wie sieht sowas versicherungsmäßig aus?"
Das kommt drauf an, welche Versicherungen Du meinst, sofern überhaupt Versicherungen abgeschlossen sind. Gesetzlich verpflichtend gibt es hier nur zwei Versicherungen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Falle eines Unfalles durch den Du verletzt wirst zahlen (müssen), da dieser ja während der Arbeit passiert.
Die Kfz-Haftpflicht wird für Schäden die Du beim Betrieb Deines Fahrzeuges verursachst zahlen müssen. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie Obliegenheitspflichtverletzungen könnte sie Dich evtl. in Regress nehmen. Die Haftpflichtversicherung reguliert auch Schäden die Deinem Mitfahrer entstehen. Deshalb ist eine Insassenunfallversicherung unnötig.
Weitere Versicherungen zahlen nur wenn Du sie abgeschlossen hast. In aller Regel sollten die aber unabhängig davon leisten ob es eine Privatfahrt, oder eine beruflich veranlsste Fahrt war.
Falls man Dein "versicherungsmäßig" durch "haftungsrechtlich" ersetzt, dann kommt man zu den Unfallschäden die an Deinem Auto entstehen können und nicht von einem anderen Schädiger zu begleichen sind. Für diese ist in der Tat in der Regel der Arbeitgeber zuständig. wobei er Dich bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit wiederum im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung in Regress nehmen kann.
Erstellt am 04.06.2020 um 14:05 Uhr von moreno
Passiert auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ein Unfall, müssen Arbeitgeber vom Grundsatz her die Kosten für den Schaden übernehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter auf dem Nachhauseweg vorher noch die Unternehmenspost wegbringt und auf dieser Stecke einen Unfall hat. Denn in diesen Fällen beginnt der Nachhauseweg erst ab dem Briefkasten bzw. der Postfiliale. Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem Privat-Pkw hat der Arbeitgeber demnach die Schäden zu bezahlen. Ist die Nutzung auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt – auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet – in den Risikobereich des Arbeitgebers. Quelle : Zeit Online
Erstellt am 04.06.2020 um 14:37 Uhr von ganther
merkst Du was? GRUNDSÄTZLICH und MUSS sind völlig unterschiedliche Sachen. Rechtliche Grundlage ist das Auftragsrecht aus dem BGB. Ich empfehle mal einen Kommentar zu § 670ff BGB zu lesen. Danach sollte man es wie Pjöööng es macht, die einzelnen Ansprüche noch getrennt betrachten, einen Blick in Arbeitsvertrag, TV und evtl. BVs werfen und dann nähert man sich mal der Wahrheit