Erstellt am 08.09.2017 um 08:22 Uhr von ickederdicke
Laut einem Urteil vom LAG Berlin Brandenburg *** aus 2016 darf der AG den Browserverlauf bei Verdachtsfällen kontrollieren, Keylogger u.ä. sind aber durch ein aktuelles Urteil des BAG Erfurt ***** grad verboten worden - Falls du dies mit mitloggen meinst.
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Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer protokollieren, auch ohne dessen Zustimmung auf private Nutzung hin kontrollieren und bei Verstößen gegen das Verbot privater Nutzung außerordentlich kündigen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. vom 14.1.2016 - 5 Sa 657/15
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Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht
2AZR 681/16
Dies gilt als Grundsatzurteil
Erstellt am 08.09.2017 um 08:32 Uhr von outofmemory
§87 .6 räumt dem BR eine Mitbestimmung zu diesem Thema ein.
Alle etwas größeren Unternehmen setzen Proxy-Server für Ihre Internetugänge ein und diese ermöglichen eine Protokollierung der Nutzung des Internets. Ehrlich gesagt würde ich mich wundern, wenn der AG es nicht schon jetzt tun würde. Warum? Weil er eine Möglichkeit weniger hat zu kontrollieren, welche Datenflüsse stattfinden. Im schlechten Fall sind dies ungewollte Datenverluste. Also hat er hier ein berechtigtes interesse dies zu kontrollieren. Jedoch sollte man als BR regeln wie mit dem Protokollierungen umgegegangen werden, welchen Umfang sie haben und was bei Auffälligkeiten passiert.
https://de.wikipedia.org/wiki/Proxy_(Rechnernetz)