W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiterüberwachung Internet zu privatem Nutzen gebraucht

R
roulette
Jan 2018 bearbeitet

hi zusammen unser br besteht aus 9 mitgliedern jetzt steht ein mitarbeiter schon seit längerem unter verdacht sehr häufig auch desöfftern mehrer stunden das internet zu privaten zwecken zu nutzen und im internet zu spielen . das gremium hat einstimmig zugestimmt ihn nun zu überwachen da das private surfen bei uns in der firma verboten ist muss ein aushang gemacht werden das die computer überprüft werden ist es überhaupt in ordnung das er überwacht wird .bitte mal um antworten.danke

1.655010

Community-Antworten (10)

E
Endeavor

06.05.2010 um 22:15 Uhr

Gibt es eine Dienstanweisung/Betriebsvereinbarung, die Regelungen zu solchen Überwachungsmaßnahmen enthält?

§ 32 Abs. 1 BDSG dürfte - sofern tatsächlich ein konkreter Verdacht der beharrlichen Mißbrauchs besteht - eine grundsätzliche rechtliche Grundlage zu dieser Datenerhebung bieten.

Allgemein würde ich sagen, dass die Auswertung nur zusammen mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und einem Mitglied des Betriebsrats durchgeführt werden sollte.

Wenn es sich um ein Betriebsratsmitglied handelt, würde ich die Angelegenheit kritischer sehen, da hiermit dessen konkrete Betriebsratsarbeit vom Arbeitgeber überwacht werden kann.

Ob meine Überlegungen noch sinnvoll sind, da der Betriebsrat bereits zugestimmt hat, lasse ich mal im Raum stehen ...

Kollegiale Grüße, Joachim

R
roulette

06.05.2010 um 22:43 Uhr

es geht um einen abteilungsleiter und vereinbart wurde eine zeit wo der mitarbeiter überwacht wird ist das überhaupt zulässig denn viel von uns sind neu im br und es ist nirgenswo geregelt wegen der überwachungsmaßnahmen nur ein verbot von privatem surfen usw.

P
peters

06.05.2010 um 22:56 Uhr

Das Problem ist vermutlich nicht nur die private Nutzung des Internet sondern auch Arbeitszeitbetrug. Denn wer gegenüber die Firma vorgibt, seine Arbeit zu machen, aber in Wirklichkeit die Zeit privat (mit was auch immer) verbringt, kann ein Problem bekommen.

R
rainerw

06.05.2010 um 23:50 Uhr

@Endeavor Wenn man § 32 BGSG ins Spiel bringen will, müssen die Gründe nach diesem erst schriftl. niedergelegt sein.

@roullette Es wäre zu prüfen wie das verbot von Privaten surfen usw. genau aussieht. Oftmals sagt ein genauer Wortlaut viel mehr aus. Geanau aus diesen genannten Gründen hätte ich als BR Mitarbeiterüberwachung nicht zugestimmt. Soll der AG doch sehen wie er dem MA dies nachweißt. Aber sich als BR vor den Karren spannen lassen............ Mit dem Arbeitszeitbetrug liegt peters so verkehrt nicht, aber auch nur wenn das absolute verbot des privaten surfens 1a Wasserdicht ist.

R
rkoch

07.05.2010 um 11:37 Uhr

Was den neuen §32 BDSG angeht wird man warten müssen was die Rechtsgelehrten insbesondere aus dem Passus

"Personenbezogene Daten (...) für dessen Durchführung und BEENDIGUNG erforderlich sind"

herauslesen.

Fakt ist, Arbeitszeitbetrug ist ein Grund für eine BEENDIGUNG, insofern KÖNNTE man lesen, das die Datensammlung, etc. zur Bestätigung des Arbeitszeitbetruges und der darauffolgenden Beendigung erlaubt sind, vorbehaltlich §32 (3) BDSG. Aber den (3) könnte man wieder aushebeln, wenn wie in diesem Fall kein KOLLEKTIVER Zusammenhang besteht und der BR nach §87 außen vor sein KÖNNTE.

WENN unsere Rechtsgelehrten tatsächlich auf die dumme Idee kämen das so zu interpretieren, wäre das IMO eine deutliche Verschlechterung gegenüber §28 BDSG, Zweckbindung, schutzwürdiges Interesse, etc. nur noch bei der Aufdeckung von Straftaten (liegt hier IMHO nicht vor), nicht mehr im normalen Vertragsleben. Wer hat sich bloß den Mist ausgedacht.....

I
Immie

07.05.2010 um 13:32 Uhr

@roulette ...der gremium hat einstimmig zugestimmt ihn nun zu überwachen... Unglaublich... Ich hoffe ein BRM dieser "Mitarbeitervertretung" hat den Anstand, besagtem MA intensiv ins Gewissen zu reden und warnt ihn.

E
Endeavor

07.05.2010 um 13:38 Uhr

@rkoch

Die von Dir genannte Problematik wollte ich mit meinem Beitrag ansprechen ...

@all In dem für mich geltenden Personalvertretungsgesetz gibt es keine dem § 81 Abs. 4 BetrVG entsprechende Regelung. Kann man hier etwas konstruieren?

Wie sieht es mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BDSG aus? Hiernach kann eine solche Datenerhebung, ohne dass diese Daten beim Betroffenen erhoben werden, doch nur erfolgen, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift (Betriebsvereinbarung) gibt?

Ich finde, dies ist ein durchaus spannendes Thema.

Kollegiale Grüße, Joachim

R
rkoch

07.05.2010 um 14:21 Uhr

@Endeavor

Wie sieht es mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BDSG aus? Hiernach kann eine solche Datenerhebung, ohne dass diese Daten beim Betroffenen erhoben werden, doch nur erfolgen, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift (Betriebsvereinbarung) gibt?

Du hast ein Detail in §4 übersehen:

soweit DIESES GESETZ oder eine andere Rechtsvorschrift

§32 ist Bestandteil DIESES GESETZES und öffnet Tür und Tor. BV (oder persönliche Zustimmung) braucht es (je nach Interpretation von §28/§32) gar nicht mehr.

@roulette BTW: Wenn Du selbst noch einmal antworten willst (oder willst das diese Diskussion fortgeführt wird), Editiere bitte Deinen ersten Beitrag und Nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus.

P
peters

10.05.2010 um 15:00 Uhr

*steht ein mitarbeiter schon seit längerem unter verdacht sehr häufig auch desöfftern mehrer stunden das internet zu privaten zwecken zu nutzen und im internet zu spielen *

Tschulligung, aber ich hab mal eine ganz simple Anmerkung: Normalerweise würde es auch ohne technische Überwachung bei einem Mitarbeiter auffallen, wenn er stundenlang nicht seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Da es sich hier um einen Abteilungsleiter handelt, müsste man mal darüber nachdenken. warum es nicht auffällt, wenn er nix arbeitet.

Da fällt mir nur der Spruch ein: "Wer glaubt, dass Abteilungsleiter Abteilungen leiten, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten. ;-)

E
Endeavor

10.05.2010 um 20:02 Uhr

@rkoch

Ich denke, § 32 BDSG greift nicht so ohne weiteres ohne entsprechende BV, da § 31 BDSG ja eine strikte Zweckbindung für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden vorschreibt.

Die Protokollierung dient im Normalfall diesem Zweck.

Wenn diese Daten - wie im gegebenen Fall - zu einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle verwendet werden sollen, unterliegt dies m. E. gem § 87 Abs. 1 Nr. 6 bereits vor Einführung des Verfahrens der Mitbestimmung. Ob der BR durch seine (leider) Zustimmung zur Anwendung eines solchen Verfahrens auch seine konkludente Zustimmung zur Einführung des Verfahrens gegeben hat, vermag ich nicht zu beurteilen.

@roulette Ich würde bei solchen Fragen regelmässig Euren bDSB mit einbeziehen.

Mit kollegialen Grüßen, Joachim

Ihre Antwort