Besuch der BR-Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit
Lierbe ForumsteilnehmerInnen,
eine MA von uns hatte sich bei der Vorgesetzten mit dem Hinweis abgemeldet, dass sie den BR aufsuchen will. Das Gespräch nahm eine Stunde in Anspruch, so dass dies zu 50% IN der Arbeitszeit und zu 50% AUSSERHALB der Arbeitszeit stattfand. Nun verweigert die Stationsleitung, dass die Zeit AUSSERHALB der Arbeitszeit als Mehrarbeit gutgeschrieben wird. Ist das rechtens? Ich habe im BetrVG § 39 (Däubler, 10. Auflage) nur folgendes gefunden: " Auch außerhalb der Arbeitszeit können AN, wenn es erforderlich ist, den BR aufsuchen (BAG 23.6.83)." Leider kann ich daraus nicht ersehen, ob dies dann als Arbeitszeit gewertet wird?!?
Vielen Dank für eure weitere Hilfe. Maria
Community-Antworten (1)
04.06.2009 um 14:53 Uhr
§ 39 BetrVG (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
da im gegensatz zu regelungen bei betriebsversammlungen (§44) zu den sprechstunden der AG nicht explizit verpflichtet ist, die teilnahme wie arbeitszeit zu vergüten, sondern lediglich das arbeitsversäumnis nicht zur minderung des arbeitsentgelts führen darf, ist er m.E. in deinem fall auch nicht verpflichtet, anfallende "überstunden" entsprechend zu bezahlen bzw. "gutzuschreiben".
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