Erstellt am 12.02.2008 um 20:54 Uhr von minka
arbeitszeit-regelung, pausenregelung,schichtarbeit oder mehrarbeit an samstagen usw. sind mitsprachepflichtig!!!!!!!!!!!
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz 1.,2.,3.
also schnell wie möglich BR-Sitzung und Beschluß bzw. Widerspruch dem AG vorlegen
Erstellt am 12.02.2008 um 20:57 Uhr von luise
Hallo Justus,
deine Vermutung ist richtig, da es sich um eine wesentliche Stundenerhöhung handelt sagt die Rechtssprechung das diese mitbestimmungspflichtig ist.
Weiterhin empfehle ich dir wegen der anderen Teilzeitkräfte sich mit dem Teilzeit- Befristungsgesetz zu befassen.
Erstellt am 12.02.2008 um 21:04 Uhr von Justus
TzBfrG ist bekannt. Auch dass die anderen Koll. nicht benachteiligt werden dürfen. Wir hatten ja mit dem AG auch eine Regelung gefunden und die Zustimmung der jeweiligen TZ-MA.
Nur stellt sich der AG hin und behauptet, §87 regelt die tägliche Lage der AZ.
Die hat er aber, seiner Argumentation nach, nicht verändert. Denn die gilt weiterhin.
(Wir haben GLZ von 6 bis 20 Uhr)
Erstellt am 12.02.2008 um 21:07 Uhr von paula
ich würde mir einmal den § 99 BetrVG ansehen. Ist in diesen Fällen für den BR in meinen Augen einfacher. Die Erhöhung der AZ stellt nach der Rechtsprechung eine Einstellung nach § 99 BetrVG da. Da seid ihr doch ganz schnell im Boot.
Erstellt am 12.02.2008 um 21:33 Uhr von GesetzesStöberer
probier mal den:
BAG Beschluß vom 25.1.2005, 1 ABR 59/03
Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
Leitsätze:
1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG.
2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
Erstellt am 12.02.2008 um 23:44 Uhr von DonJohnson
Oh GesetzesStöberer - wie Recht du hast, nun wird aber vermutlich Paula sagen (sagte sie in einem etwas anderen Zusammenhang eben woanders - weshalb mich schon ihr Posting hier wundert), dass das doch individualrechtlich gesehen werden muß und der AV gilt (wie bei dem Passus, dass man überall im Betrieb eingesetzt werden kann) und kein Kollektivrecht nach 99 hergeleitet werden kann.
Und warum gilt 2.? Richtig, da der AV gilt wenn er besser ist für den AN und außerdem bei einer einvernehmlichen Verminderung der Arbeitszeit, keine negative kolektive Auswirkung hat. (siehe anders rum, ein befristeter wird nciht voll eingestellt usw.)
Erstellt am 13.02.2008 um 00:56 Uhr von paula
dj
Du solltest Dir einmal Gedanken machen was Du hier alles so erzählst. Lies doch bitte erst einmal das Urteil des BAG bevor Du hier wieder anfängst Sachen zu vermengen.... Es tut langsam echt weh!
Erstellt am 13.02.2008 um 10:06 Uhr von Angi1
Hallo Justus,
außer dem § 99 BetrVG (BAG Urteil) hilft dir noch der § 9 TzBfG
"Der AG hat einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei den, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Euer AG hätte also bei der Erhöhung der AZ die anderen Bewerber mitberücksichtigen müssen.
Somit könnt ihr, wenn ihr o.g. BAG Urteil zu Hilfe nehmt, bei der "Einstellung" nach § 99 Abs. 2 P. 1 die Zustimmung verweigern.