Änderung der Arbeitszeit - MBR des BR?
Hallo,
bin stellv. BRV und derezeit mit einer Vertragsänderung konfrontiert. Wir haben vor einiger Zeit (Neu)Einstellung zugestimmt, unter der Vorrussetzung, dass der neue Koll. nur eine Teilzeitvertrag bekommt. (AG war nicht bereit, bereits im Untenehmen angestellte MA wieder auf Vollzeit zu setzten)
Nach gut drei Monaten, hat der AG ohne Zustimmung des BR die AZ von genehmigten 25 Std. auf 38 Std. erhöht. Unser Einwand, dass es sich hierbei um ein MBR handelt (nach §87BetrVG ?), wurde abgelehnt.
Nun die Frage, stimmt dass oder nicht. Wir sind weiterhin der Überzeugung hier greift das MBR des BR, da der AG ja sonst die AZ aller MA willkürlich ändern könnte.
Community-Antworten (8)
12.02.2008 um 21:54 Uhr
arbeitszeit-regelung, pausenregelung,schichtarbeit oder mehrarbeit an samstagen usw. sind mitsprachepflichtig!!!!!!!!!!!
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz 1.,2.,3.
also schnell wie möglich BR-Sitzung und Beschluß bzw. Widerspruch dem AG vorlegen
12.02.2008 um 21:57 Uhr
Hallo Justus, deine Vermutung ist richtig, da es sich um eine wesentliche Stundenerhöhung handelt sagt die Rechtssprechung das diese mitbestimmungspflichtig ist. Weiterhin empfehle ich dir wegen der anderen Teilzeitkräfte sich mit dem Teilzeit- Befristungsgesetz zu befassen.
12.02.2008 um 22:04 Uhr
TzBfrG ist bekannt. Auch dass die anderen Koll. nicht benachteiligt werden dürfen. Wir hatten ja mit dem AG auch eine Regelung gefunden und die Zustimmung der jeweiligen TZ-MA.
Nur stellt sich der AG hin und behauptet, §87 regelt die tägliche Lage der AZ. Die hat er aber, seiner Argumentation nach, nicht verändert. Denn die gilt weiterhin. (Wir haben GLZ von 6 bis 20 Uhr)
12.02.2008 um 22:07 Uhr
ich würde mir einmal den § 99 BetrVG ansehen. Ist in diesen Fällen für den BR in meinen Augen einfacher. Die Erhöhung der AZ stellt nach der Rechtsprechung eine Einstellung nach § 99 BetrVG da. Da seid ihr doch ganz schnell im Boot.
12.02.2008 um 22:33 Uhr
probier mal den:
BAG Beschluß vom 25.1.2005, 1 ABR 59/03 Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
Leitsätze:
-
Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG.
-
Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
13.02.2008 um 00:44 Uhr
Oh GesetzesStöberer - wie Recht du hast, nun wird aber vermutlich Paula sagen (sagte sie in einem etwas anderen Zusammenhang eben woanders - weshalb mich schon ihr Posting hier wundert), dass das doch individualrechtlich gesehen werden muß und der AV gilt (wie bei dem Passus, dass man überall im Betrieb eingesetzt werden kann) und kein Kollektivrecht nach 99 hergeleitet werden kann. Und warum gilt 2.? Richtig, da der AV gilt wenn er besser ist für den AN und außerdem bei einer einvernehmlichen Verminderung der Arbeitszeit, keine negative kolektive Auswirkung hat. (siehe anders rum, ein befristeter wird nciht voll eingestellt usw.)
13.02.2008 um 01:56 Uhr
dj
Du solltest Dir einmal Gedanken machen was Du hier alles so erzählst. Lies doch bitte erst einmal das Urteil des BAG bevor Du hier wieder anfängst Sachen zu vermengen.... Es tut langsam echt weh!
13.02.2008 um 11:06 Uhr
Hallo Justus,
außer dem § 99 BetrVG (BAG Urteil) hilft dir noch der § 9 TzBfG "Der AG hat einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei den, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Euer AG hätte also bei der Erhöhung der AZ die anderen Bewerber mitberücksichtigen müssen. Somit könnt ihr, wenn ihr o.g. BAG Urteil zu Hilfe nehmt, bei der "Einstellung" nach § 99 Abs. 2 P. 1 die Zustimmung verweigern.
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