Hallo zusammen,

wie der Titel erahnen lässt. In unserem Betrieb (Sicherheitsdienst) existieren keine festen Arbeitszeiten, sondern ausschließlich Dienstzeiten der eingesetzen Kollegen in verschiedensten Objekten, teilweise 30 km entfernt vom Sitz des BR. Sofern ein Kollege die Sprechstunden des BR bzw. diesen zur Klärung anderer Probleme aufsuchen möchte, kann er dies auschließlich in seiner Freizeit machen bzw. außerhalb seiner regulären Arbeitszeit wahrnehmen.

Wir als BR, bescheinigen den Kollegen regelmäßig die Anwesenheit beim BR und dass der Termin erforderlich war und bitten um Berücksichtigung in der Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber weißt den Zahlungsanspruch regelmäßig mit der Antwort zurück, dass der Besuch eben nicht während de Arbeitszeit des Kollegen stattfand. Hierzu sagt der Fitting (39 RN 32, 28 Auflage) dass in allen Fällen der zulässigen & erforderlichen Inanspruchnahme des BR Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Dem hält der Arbeitgeber entgegen, dass der jeweilige Kollege eben nicht während seiner Dienstzeit zum BR ist und folglich keinen Anpsruch auf Arbeitsentgelt hatte.

Auch Kollegen, du uns nach einer 12h Schicht noch besuchen, erhalten arbeitgeberseitig keine Vergütung über ihre reguläre Schicht hinaus. Ebenfalls mit dem selben Argument, dass der Besuch außerhalb der Arbeitszeit des entsprechenden Kollegen stattfindet.

Sollte ein Kollege den BR Besuch für die zukünftige Dienstplanung angeben, wird ihm zwar ein Schicht gestrichen, damit er uns aufsuchen kann, jedoch hat er hier einen finanziellen Nachteil da somit 12h Lohn entgangen sind. Hier wieder selbiges Argument des AG. Der Kollege kam nicht während seiner Arbeitszeit zum BR.

Wie bereits erwähnt, befinden sich einige Objekte bis zu 30 km vom BR entfernt. Zusätzlich handelt es sich überwiegend um Festpositionen, die nicht einfach Ihren Arbeitsbereich verlassen können (kein Personalersatz vorhanden) um den BR in Ihrer Dienstzeit aufzusuchen.

Ich verspüre da großes Unbehagen und bin mir zumindest sicher , dass eine Benachteiligung der Kollegen in geschilderten Form rechtlich nicht zu dulden wäre. Argumentativ fehlen mir jedoch noch weitere Argumente bzw. entsprechende Rechtsentscheidungen zur vorliegenden Thematik.

Ich freue mich auf regen Austausch!