Erstellt am 18.05.2009 um 17:51 Uhr von DonJohnson
Na, was für eine Software ist es denn? Was soll sie machen oder bewirken?
Erstellt am 18.05.2009 um 17:57 Uhr von winoe
unsere Betriebssoftware mit der unser Geschäft abgewickelt wird
Erstellt am 18.05.2009 um 18:00 Uhr von DonJohnson
So wirklich ist das nicht aussagekräftig genug! Ist es mit der Software möglich die Leistung oder das Verhalten der AN im Betrieb zu überwachen?
Der Anwendungsbereich wäre daher durchaus interessant...
Erstellt am 18.05.2009 um 18:13 Uhr von winoe
ich weis nicht wie direkt ich sein darf ohne das es ein Bumerang für mich wird, deswegen die grobe Beschreibung.
Zum Beispiel: es ist eine neue Lagerhaltungssoftware.
- minimal Ziel: Es werden nur die Produkte die in der unteren Reihe des Regales sind und gleich groß sind versendet.
- später kommen noch die unterschiedlichen Grössen hinzu
- und viel später auch noch die unterschiedlichen Etagen
nartürlich alles vollautomatisiert.
Keiner weis wann dies sein wird! Die GL hat uns bis jetzt nicht unterrichtet wie das mit den neuen Arbeitsplätzen sein wird und ob noch AN gebraucht werden.
gruss
Erstellt am 18.05.2009 um 20:24 Uhr von DonJohnson
Was denkst du, ist das Programm dazu geeignet die Leistung oder das Verhalten der AN zu überprüfen? Wie auch immer?
Erstellt am 19.05.2009 um 07:33 Uhr von klinik
Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Ihr beantragt auf der Grundlage von § 80 Abs.2 BetrVG alle Informationen zur neuen Software und die Mitbestimmung zur Einführung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG. Wennder AG euch die Informationen zukommen lässt, fasst Ihr einen Beschluss und schlagt dem AG auf der Grundlage der Einführung eine Betriebsvereinbarung vor. Ihr habt dazu die Möglichkeit einen sachverständigen per Beschluss hinzu zu ziehen. Ich würde vorschlkagen es auch zu tun, weil die Einführung von Softwareprodukten, die die Möglichkeit haben die leistung der AN zu bewerten immer ein heisses Eisen ist.
Habt keine Scheu nur Mut. Wer Veränderungen will muss mitbestimmen. Übrigens um auf Nummer sicher zu gehen, droht Ihr dem AG an dass er die Software nicht einseitig einführen darf ohne eure Mitbestimmung. Sollte er es einführen, untersagt Ihr Ihm die Einführung mit einer frist und der Untersagung per einstweiliger Verfügung.
Erstellt am 19.05.2009 um 09:51 Uhr von winoe
Es ist keine "Überwachungssoftware" sondern eine Software mit der wir unsere Brötchen verdienen.
Erstellt am 19.05.2009 um 11:52 Uhr von kriegsrat
@ winoe
es braucht keine "überwachungssoftware" sein, es würde schon reichen, daß damit theoretisch die möglichkeit einer leistungs- oder verhaltensüberwachung gegeben wäre
evtl. könnte man noch eine betriebsänderung prüfen (§111BetrVG)
§ 111 Betriebsänderungen liegen vor bei.........
4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren