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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einführung neuer Software (NAV)

L
Lenny
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen.

Bei uns im Betrieb soll am 01. Oktober 2012 eine neue Software (NAV) eingeführt werden. Diese Umstellung wird den ganzen Betrieb treffen. Vom Lager bis zur Verwaltung. FUBI inbegriffen. Bisher haben wir keine BV von der GL bekommen, die für so eine Umstellung notwendig ist. Auch haben wir noch keinen Entwurf einer BV für den Einsatz dieser neuen Software bekommen. Vor ein paar Wochen haben wir der BR, geschlossen den Betriebsverfassungsrecht Teil II. besucht und dort wurde uns gesagt, dass diese beiden BV zwingend zur Einführung einer solchen neuen Software, erforderlich sind. Was sollen wir nun machen? Darf diese Umstellung überhaupt ohne BV erfolgen?

LG Lenny

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

27.06.2012 um 11:17 Uhr

Ihr könnt nicht erwarten, dass Euch etwas vorgelegt wird. Wenn Ihr eine BV für erforderlich haltet (was ich auch so sehe), müsst Ihr die fordern und möglichst die Eckpunkte nennen, die Ihr für regelungsbedürftig anseht. Besser wäre natürlich sogar einen eigenen Entwurf für eine BV vorlegen (Initiativrecht des BR).

Die Umstellung könnte erfolgen, wenn der BR sein o.k. dazu gibt (auch ohne BV). Darum solltet Ihr jetzt schnellstens den AG auffordern, mit Euch in Verhandlungen zu treten.

Da Ihr relativ neu im Geschäft seid, solltet Ihr einen Sachverständigen hinzuziehen (nicht unbedingt einen Fachanwalt sondern eher einen mit IT-Sachverstand)

R
rkoch

27.06.2012 um 11:21 Uhr

Darf diese Umstellung überhaupt ohne BV erfolgen?

Geschmackssache.... Das MBR des BR erstreckt sich nicht auf die Software "an sich", sondern "nur" auf die damit zusammenhängenden Umstände, z.B.

  • ist die Software geeignet die Leistung der AN zu überwachen, dann §87 (1) Nr. 6
  • reichen die Kenntnisse der AN zur Anwendung der Software nicht aus, dann §97 (2)
  • etc. pp.

So weit derartiges der Fall ist (insbesondere der Fall §87 (1) Nr. 6), darf der AG die Software ohne Zustimmung des BR nicht verwenden (was effektiv heißt: installieren, da die Anwendung dieser sonst obligatorisch ist). Vom AG aber zu verlangen, dass er die Software nicht einsetzt, führt i.d.R. zu einem Unterlassungsverfahren vor Gericht. Und da ist immer die Frage ob das realistisch ist.... Meistens wird es eher so laufen, dass die Software erstmal eingeführt wird (der AG wird argumentieren, dass ohne Einführung dieser Software unverhältnismäßige wirtschaftliche Schäden entstehen) und dann schnellstmöglich die MB des BR abläuft. Als BR kann man im Vorfeld Druck machen. Eigene (ggf. vollkommen überzogene !) BV erstellen. Dem AG vorlegen. So weit der Einführungstermin naherückt (oder gar schon rum ist, wenn der BR zu spät in die Gänge kommt!) und es zu keiner Einigung kommt -> Einigungsstelle. Dann muss der AG in die Gänge kommen und eine eigene BV vorlegen, sonst hat er in der Einigungsstelle einen schweren Stand.....

L
luckyman

27.06.2012 um 12:03 Uhr

Vor Einführung einer solchen Software, wäre das ja auch mal Thema für den Wirtschaftsausschuss?!

Ansonsten § 87 BetrVG! Nach heutigem technischen Stand kan man fast immer mit Software MA überwachen etc., demnach zwingend Mitbestimmungspflicht!

Ansonsten EINFORDERN! Der BR erwartet bis zu einem bestimten Termin, vor Einführung, die Vorlage eines Entwurfs einer BV, da er der Einführung gem. § 87 BetrVG nicht zustimmen wird. Fertig! Dann werden die schon fix... Wenn nicht Einigungsstelle anrufen!

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