Erstellt am 23.01.2006 um 13:24 Uhr von viktor
da fällt mir natürlich sofort spontan die Mitbestimmung des § 87 Abs 1 Satz 6 BetrVG ein. Die Software erfasst und verarbeitet Daten, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu ermitteln.
Erstellt am 23.01.2006 um 14:28 Uhr von Bernd
Viktor,
das ist aber nicht ernst gemeint? Oder?
Erstellt am 23.01.2006 um 14:36 Uhr von viktor
doch - wie putze schreibt, wurde die neue Software ohne Beteiligung und somit ohne Betriebsvereinbarung eingeführt. Da hätte und kann man zum Teil auch jetzt noch einiges Regeln. Vom Grundsatz her kann der AG natürlich im Zuge seiner sogenannten unternehmerischen Freiheit entscheiden, Aufgaben außerhalb des Hauses erledigen zu können. Wenn aber personenbezogene Daten per EDV systeme ins Spiel kommen, muss man sich schon mit dem BR über die Art und Weise der Verarbeitung, Zugriff und was alles damit zusammenhängt einigen (auch die Frage der Ansprechpartner). Der Kollege ist ja schon entlassen - wie ich das verstehe - dem kann man nicht mehr helfen.
Erstellt am 23.01.2006 um 14:52 Uhr von putze
also, in unserem Betrieb sind rd. 350 Mitarbeiter beschäftigt davon sind ca 250 im Leistungslohn. So gesehen kann man mit der neuen Sofware die Leistung der Mitarbeiter kontrollieren. Aber auf der anderen Seite ist da das BDSG, das besagt aber das die Vertraglichen Bedingungen erfüllt werden müssen.
Wir bekommen zwar viele tipps aber irgenwie sind wir (BR) völlig wuschig im Kopf und brauchen dringend klarheit. Zumal unsere GL aufgarkeinen Fall mit uns zusammenarbeiten will.
Vielleicht helfen diese Infos weiter.
Danke
Erstellt am 23.01.2006 um 14:52 Uhr von Bernd
Viktor,
das Verhalten und die Leistung WELCHER Mitarbeiter wird denn hier überwacht?
Allenfalls über den § 90 bekommt man hier einen Fuß in die Tür.
Erstellt am 23.01.2006 um 15:02 Uhr von viktor
ALLER. Es kommt nicht darauf an, das die Software dazu tatsächlich genutzt wird, um die Mitbestimmung auszulösen, sondern nur, ob sie dazu geeignet ist. Jede Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung beitet potenziell die Möglichkeiten, Leistungsdaten zu ermitteln.
Der 90 er beinhaltet ja leider nur Informations- und Beratungsrechte.
Erstellt am 23.01.2006 um 15:03 Uhr von putze
@Viktor,
habe mir gerade mal den § 90 durchgelesen. Super mit den Verstößen, die unsere GL begangen hat kommen wir schon mal weiter. Wird halt eben wiedereinmal ein Beschlussverfahren eingeleitet.
Danke nochmal "fg"