Hallo WBZweitausend,
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
Sie hat als BRM die Pflicht dass vorschriftswidrige Missstände
in Betrieben abgestellt werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG) .
Du schreibst:
*Es wird meine Arbeit als Vorgesetzte negativ kommentiert. Ich
werde in Punkten kritisiert, die definitiv nicht der Wahrheit entsprechen*
Nichts ist einfacher als ihr deine Gegendarstellung zu erläutern,
du könntest ihre negativ Kommentare entkräftigen ...
Wenn Kommentare nicht der Wahrheit entsprechen,ist
dies eine Unterstellung oder ebend üble Nachrede ...
Du kannst ihr in einen Schreiben miteilen das sie diese
üble Nachreden zu Unterlassen hat,da du Ansonsten
rechtliche Schritte gegen sie Einleiten wirst ...
Ich würde dir aber erst empfehlen,das nahe Gespräch zu suchen ...
Sollte das keinen Erfolg haben,bleibt nur nach der Rechtsstreit .
1. In strafrechtlicher Hinsicht kommt die Verwirklichung des Straftatbestandes der üblen Nachrede in Betracht. Hier der Wortlaut der Vorschrift:
„ § 186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
a) In strafprozessualer Hinsicht sollten Sie unbedingt wissen, dass Beleidigungsdelikte wie die üble Nachrede gemäß § 194 StGB allenfalls auf " STRAFANTRAG ", der gemäß § 77 b StGB binnen 3 Monaten zu stellen wäre, verfolgt werden.
b) Eine üble Nachrede könnte von Ihnen gem. § 374 StPO auch im Wege der sogenannten " Privatklage " verfolgt werden. Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach § 380 StPO grundsätzlich einen erfolglosen Sühneversuch voraus:
" § 380 StPO
Sühneversuch
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, BELEIDIGUNG, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage ERST ZULÄSSIG, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist... Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach §194 Abs. 3 oder §230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden."
2. In zivilrechtlicher Hinsicht kommt eine Klage auf UNTERLASSUNG künftiger Äußerungen, wie beschrieben, in Betracht.
a.) Als Anspruchsgrundlage für ein solches Vorgehen könnte § 1004 BGB greifen:
„ § 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“
Die zitierte Vorschrift schützt nach allgemeiner Rechtsauffassung NICHT NUR das "Eigentum". Unter den besonderen Schutz von § 1004 BGB fallen alle absoluten Rechte, wie z.B. das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und auch das sogenannte " allgemeine Persönlichkeitsrecht."
Geschützt wäre also durch § 1004 BGB insbesondere auch Ihre persönliche Ehre.
Eine Klage auf Unterlassen ist jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko verbunden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage sollten idealerweise von einem Anwalt vor Ort vorgenommen werden.
b.) Eine auf SCHADENSERSATZ gerichtete und auf § 823 BGB gestützende Klage hätte nach erster Beurteilung der Sach – und Rechtslage kaum Aussichten auf Erfolg. Dies begründe ich wie folgt:
Durch § 823 Abs. 1 BGB ist zwar ebenfalls das Persönlichkeitsrecht und damit auch die Privatsphäre geschützt. Allerdings dürfte es schwierig sein, einen ersatzfähigen Schaden darzulegen.
Alleine die rechtswidrige Verletzung Ihrer Privatsphäre, insbesondere auch gegenüber Ihrer Freundin, hat nach erster Einschätzung nämlich nicht einen materiellen sondern allenfalls einen immateriellen Schaden verursacht.
Ersatz für einen immateriellen Schaden kann allerdings nur in den engen Grenzen des § 253 BGB verlangt werden:
„ § 253 BGB
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Hinsichtlich der außerdem in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB ( üble Nachrede ) bestünde die soeben beschriebene Problematik ebenfalls.
Aber Bitte geh diesen Weg nicht,sollten die Behaubtungen und Kommentare
in irgendeiner weise zutreffen,es wäre ein Schuß nach hinter oder ein Eigentor,
mit fatalen Folgen für dich .
MFG Troisdorfer