Erstellt am 22.04.2009 um 08:31 Uhr von Angie
Hallo 1965 Skorpion,
es kommt darauf an was in deinem Arbeitsvertrag steht. Wenn dort nichts von Wechselschicht steht musst Du eine Änderungskündigung bekommen. Diese Änderungskündigung kannst Du dann nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn aber die BV geändert werden soll (vermutlich in Wechselschicht) und es deinen alten Arbeitsplatz so nicht mehr gibt sollte dies gut überlegt sein.
Wie soll denn die neue BV aussehen?
MfG
Angie