Erstellt am 16.01.2018 um 15:10 Uhr von rsddbr
Nach §87 Abs.1 Punkt 2 BetrVG ist der Betriebsrat (sofern vorhanden) mitbestimmungspflichtig. Euer Arbeitgeber kann also hier nichts im Alleingang festlegen. Habt ihr jedoch keinen Betriebsrat, sieht das schon anders aus.
Erstellt am 16.01.2018 um 15:24 Uhr von Pjöööng
Natürlich kann er das als "betrieblichen Belang" deklarieren. Verstehen muss man das deshalb noch lange nicht und noch viel weniger muss man es deshalb akzeptieren.
Wenn der Arbeitgeber keine Mehrarbeit anweist, dann darf diser Arbeitnehmer gar nicht jeden Tag um 6:00 Uhr anfangen. Am Donnerstag dürfte er dann halt erst um 6:45 beginnen damit er keine Mehrstunden aufbaut.
Auf der anderen Seite könnte es z.B. Arbeitnehmer geben die mit Ihrem Auto den 6:15 Beginn ansteuern, aber verkehrsbedingt mal um 6:00 oder aber auch mal erst um 6:45 da sind. Warum soll diesen die Möglichkeit genommen werden, dann auch schon um 6:00 mit der Arbeit zu beginnen?
Erstellt am 16.01.2018 um 16:08 Uhr von RoterFaden
Abgesehen davon ist es ja keine angeordnete "Mehrarbeit", sondern Gleitzeit - und die wurde ja mal mit der Absicht eingeführt, dass der MA flexibel und im vorgegebenen Rahmen selbst bestimmen kann, wann er anfängt und aufhört und
und auch mal in der Lage ist z.B. früher zu gehen und Termine wahrzunehmen.
Habt ihr denn eine Obergrenze für Gleitzeitguthaben festgelegt?