Arbeitszeitänderung nach 18 Jahren ohne Ankündigung
Ich bin seit über 20 Jahren in der gleichen Firma beschäftigt und erstes Ersatzmitglied (aktiv). Derzeit bin ich jedoch im Krankenstand und wurde vom AG darüber informiert, dass mein Arbeitsplatz (Gleitzeit, seit ca. 18 Jahre) nicht mehr besteht und ich künftig im vierschichtbetrieb zu arbeiten habe... Ich habe bis vor kurzem per "Antrag auf Schichtwechsel" auf verschiedenen Schichten ausgeholfen, da ein mangel an Facharbeiter bestand. Dies endete zum Jahreswechsel. Dann folgte weder ein Antrag auf Schichtwechsel, noch eine Änderungskündigung. Leider besteht kein Arbeitsvertrag, in dem die Gleitzeit erwähnt wurde. Lediglich in der Stellenbeschreibung ist es ersichtlich.
Was nun?
Community-Antworten (9)
13.03.2009 um 09:32 Uhr
@ich_glaubs_nicht
Du biste EBRM, dann solltest Du dir die Frage eigentlich selbst beantworten können. Was nun?...... Im Schichtmodel, was wovon ich ausgehe mitbestimmt ist arbeiten.
Man könnte nun auch Deinen Nichnamen etwas anpassen in man.._glaubs_nicht. Was denkent Du würden die OPEL AN sagen wenn man ihnen erklären würde, es drohen keine Schließungen mehr, die Arbeitsplätze sind sicher aber künftig ist im vierschichtbetrieb zu arbeiten..?
Fazit bei dieser Frage: ich_glaubs_nicht
13.03.2009 um 10:30 Uhr
Hallo ich glaubs nicht,
das einzige was zählt, ist die Formulierung in deinem Arbeitsvertrag. Wenn dort auch die Wechselschicht aufgeführt ist, kann der AG dich auch dort einsetzen. Steht dort nichts von Schichtarbeit, dann geht dies nur durch eine Änderungskündigung. Was sagen deine BR Kollegen dazu. Fällt der Arbeitsplatz weg? Haben Sie eine Anhörung auf Änderungskündigung oder eine Versetzungsmeldung vorliegen?.
MfG Angi1
13.03.2009 um 11:01 Uhr
Hallo, Kollege, als aktives Ersatzmitglied im BR bist Du erst einmal vor Kündigung sicher. Wenn Du allerdings per Antrag auf Schichtwechsel in verschiedneen Schichten ausgeholfen hast, hast Du ein Eigentor geschossen. Ganz wichtig ist, was in der Änderungskündigung festgelegt ist, wobei ihr besser eine AV-Änderung gemacht hättet und keine Ä-Kündigung. Gleitzeit als stilles Zugeständnis des AG ist nicht einklagbar. Der BR kann versuchen, dies gütlich mit dem AG zu regeln. Theoretisch kann der AG eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitsplatz künftig nicht mehr besteht. Gruß Eberhard
13.03.2009 um 11:02 Uhr
@Angi1
wie kommst Du auf diese Feststellung. Wenn im ArbV nichts über die Art (Schicht oder Nichtschicht) ausgesagt ist, woher ergibt sich dann für dich die Notwendigkeit einer Änderungskündigung? Was soll geändertgekündigt werden? Die nichtvorhandene Festlegung?
Geändertgekündigt werden müssen nur per ArbV festgelegte Vertragsbestandteile. Gibt es keine solche muss auch kein Vetrag geändertgekündigt werden.
13.03.2009 um 11:33 Uhr
Hallo Bärbel1,
"Geändertgekündigt werden müssen nur per ArbV festgelegte Vertragsbestandteile"
Ich gehe davon aus, das in einem Arbeitsvertrag auch ein Passus "Arbeitszeit" steht. Und je nachdem wie dieser formuliert ist kann der AG ohne Änderungskündigung nur mit Versetzungsantrag handeln.
MfG Angi1
13.03.2009 um 13:13 Uhr
@Angi1
Du hats in der Antwort 116875 geschrieben. ..... Steht dort nichts von Schichtarbeit, dann geht dies nur durch eine Änderungskündigung.
Wieso??? Es kommt daruf an, ob im ArbV eine Aussage ist zu der Lage der Arbeitszeit. Wenn also dort nur steht 40 Std/Woche bedarf es keiner Änderungskündigung, Zustimmung?
Die MB des BR habe ich nie in Frage gestellt. Es sind nur zwei total auch rechtlich unterschiedliche Sachen MB bei Versetzung und Änderungskündigung. Denn nur bei einer Änderungskündigung (Kündigung) kann ich Kündigungsschutzklage erheben. Zustimmung?
13.03.2009 um 21:57 Uhr
ich_glaubs_nicht Es wäre sinnvoll zu wissen, was zu Arbeitszeiten in deinem Arbeitsvertrag steht. Unwichtig ist, was nicht drin steht.
Selbst wenn in einem Arbeitsvertrag Arbeitszeiten vereinbart, aber Jahre oder gar Jahrzehnte mit einer anderen Arbeitszeit als vereinbart, gearbeitet wurde, kann man davon ausgehen, dass sich durch konkludentes Handeln dein Arbeitsvertrag stillschweigend entsprechend geändert hat. Kurzfristige Aushilfszeit, wie von dir genannt, dürfte dabei unerheblich sein.
Will der Arbeitgeber, dass deine Arbeitszeiten, die du schon Jahre gearbeitet hast, ändern, dürfte dies nur über eine Änderungskündigung möglich sein.
13.03.2009 um 22:16 Uhr
erwin, hast Du bereits dadurch, dass man Dich EBRM oder BRM genannt hat alles gewusst? Alle Achtung!
ich_glaubs_nicht, nimm mal Kontakt zu Deinem Gremium auf und überprüfe, ob eine Versetzung nach § 95 (3) BetrVG vorliegt. Frag nach, ob es schon eine Anhörung diesbezüglich gab. Überlege, welche Gründe gegen die neue AZ für Dich sprechen. Welche Gründe könnten objektiv gegen eine Versetzung sprechen. Zieh als hoffentlich Gew.Mitglied die Gew und ihre Rechtsabteilung zu Rate, wenn Du niemanden im BR hast, der sich gut mit diesen Dingen auskennt. Klär auf jeden Fall ab, ob unser alter Heini Recht hat. Dann muss nur noch das Gremium seine Zustimmung verweigern.
14.03.2009 um 16:06 Uhr
"Wenn also dort nur steht 40 Std/Woche bedarf es keiner Änderungskündigung, Zustimmung"
Diese Aussage ist doch völliger Kappes!
Zur Schichtarbeit kann nur verpflichtet werden, wenn im AV vereinbart. Gibt es die Vereinbarung nicht, kann der AG den AN nicht per Direktionsrecht zur Schichtarbeit verpflichten. Also MUSS eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
"Ich habe bis vor kurzem per "Antrag auf Schichtwechsel" auf verschiedenen Schichten ausgeholfen, da ein mangel an Facharbeiter bestand."
Was bedeutet das konkret? Hast Du nur vereinzelt in einzelnen Schichten ausgeholfen und bist Jahresanfang wieder zu Deiner normalen Arbeitszeit (Gleitzeit) zurück gekehrt? Falls ja, kann Dir der AG daraus keinen Strick drehen.
Aber wenn es Deinen Arbeitsplatz nicht mehr gibt, kann der AG eine betriebsbedingte ordentliche (Änderungs)Kündigung aussprechen. Auch wenn Du unter den nachwirkenden Kündigungsschutz fällst. Der BR müsste dazu gem. §§ 99 und 102 angehört werden.
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