Erstellt am 20.04.2009 um 11:01 Uhr von K.Etzer
"Hier geht es lt Protokoll um meine Abberufung und Freistellung, ebenso meine Kollegin mit 38,5 Std. soll Abberufen werden und die Freistellung genommen werden."
=> was ist mit "Abberufung" gemeint? Eine Freistellungsregelung kann durchaus geändert werden; es gibt kein Recht einzelner BR-Mitglieder auf unwiderufliche Freistellung.
"Außerdem hat er ohne Abstimmung einen Vertreter von Ver.di eingeladen".
=> Das geht nicht ohne weiteres. Gemäß § 31 BetrVG kann ein Gewerkschaftsmitglied beratend teilnehmen, wenn 1/4 der Mitglieder des BR dies beantragt hat.
Gibt es einen Antrag?
Erstellt am 20.04.2009 um 11:15 Uhr von Elke nay
Ganz schlau werde ich daraus auch nicht. Er möchte einfach nicht mehr mit mir und meiner Kollegin zusammen arbeiten. Das eine Freistellung nicht wideruflich ist, ist mir schon klar.
Zum Ver.di Vertreter gibt es keine Abstimmung.
Erstellt am 20.04.2009 um 12:36 Uhr von Alessio
Hallo Elke,
§31 BetrVG regelt teilnahme ein Beauftragter der Gewerkschaft an BR-Sitzungen.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats Kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen, dazu reicht Antrag der BR-Mitglieder, braucht kein Beschluss des BR.
§38 BetrVG regelt Freistellung, ( Wahl, Sowie Abberufung ) die Erfordernisse für eine Abberufung sind unterschiedlich, je nachdem ob die Wahl des abzurufenden Freigestellten in Mehrheitswahl oder Verhältniswahl erfolgt ist.
Sind sie in Mehrheitswahl gewählt worden, reicht für die Abberufung die einfache Mehrheit des Beschlussfähigen BR aus.
Sind die Freigestellten in Verhältniswahl gewählt worden, bedarf ihre Abberufung einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der Stimmen des BR. ( siehe BetrVG Fitting 23. Auflage §38 Rn 70-76 ).
mfg
Alessio
Erstellt am 20.04.2009 um 16:45 Uhr von kriegsrat
wie wärs denn damit, einen neuen br-vorsitzenden zu wählen ?
wenn evtl. dafür die mehrheitsverhältnisse stimmen würden.....
Erstellt am 21.04.2009 um 07:00 Uhr von K.Etzer
"Ganz schlau werde ich daraus auch nicht. Er möchte einfach nicht mehr mit mir und meiner Kollegin zusammen arbeiten. "
=> Da wird ihm aber nichts anderes übrig bleiben. Ihr habt ein Mandat, weil die Belegschaft euch gewählt hat. Abberufen werden kann ein BR-Mitglied nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen, da müßtest du schon beträchtliche Schuld auf dich geladen haben. Es wäre auch keine Abberufung, sonden ein Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 Abs. I BetrVG wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten durch das BR-Mitglied.
"Das eine Freistellung nicht wideruflich ist, ist mir schon klar."
=> ist leider nicht so. Sie kann geändert werden. Oder hast du dich vertippt?
"Zum Ver.di Vertreter gibt es keine Abstimmung."
=> Auch keinen Antrag von 1/4 der BR-Mitglieder?
Kein Antrag = keine Teilnahme.
Erstellt am 21.04.2009 um 09:49 Uhr von Elke Nay
Hallo K. Etzer
also mit der Freistellung weiß ich, dass hier Abberufen werden kann. Sorry, hab mich vertippt.
Gruß
Elke