Erstellt am 23.09.2006 um 09:05 Uhr von Kölner
@Helene
Rein interessehalber: Was macht es denn konkret?
Ansonsten gilt § 23 BetrVG
Erstellt am 23.09.2006 um 10:52 Uhr von Heini
Ein Ausschluss eines BR Mitgliedes aus dem Betriebsrat ist nicht so einfach und nur über das Arbeitsgericht möglich. Um einen Antrag auf Ausschluss erfolgreich zu betreiben, bedarf es schon erheblich grobe Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten des betreffenden BR Mitgliedes.
Eigene Ansichten, auch wenn diese aus Sicht der Arbeitnehmer eher der Seite des Arbeitgeber oder des Arbeitgeberverbandes angesiedelt sind, stellen mit Sicherheit keine Verletzungen dar.
Was anderes ist es, wenn dem BR Mitglied nachgewiesen werden kann, das er bewusst Unwahrheiten streut um den Betriebsfrieden zu stören oder aber andere Kollegen verleumdet.
Hier wäre dann ein Vorgehen gem.§ 23 Abs.1 BetrVG möglich.
Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.