Erstellt am 15.04.2009 um 09:31 Uhr von paula
kommt drauf an worüber die reden und wie und und und....
Erstellt am 15.04.2009 um 10:11 Uhr von luciano
Hallo Loishund,
in einem ähnlichen Fall hat mir (BRV) ein Anwalt unbedingt dazu geraten, einen schriftlichen Widerspruch des BR gegen die Kündigung zu formulieren und zu übergeben. Dieses Signal des BR kann vor einer evtl. arbeitsgerichtlichen Entscheidung erheblich zu Gunsten des Gekündigten vom Richter gewertet werden .
LG Lucioano
Erstellt am 15.04.2009 um 13:19 Uhr von peanuts
"Ist eine Stellungnahme zu einem Widerspruch einer fristlosen Kündigung unbedingt erforderlich."
Ein BR kann im Rahmen der Anhörung gem. § 102 BetrVG überhaupt keinen WIDERSPRUCH zu einer fristlosen Kündigung formulieren sondern nur Bedenken oder sich gar nicht äußern.
Wenn der BR angehört und die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, ist der BR aus dem Rennen. Es sei denn, ein Arbeitsrichter würde den BR (BRV) als Zeuge laden.
Von was für einer Stellungnahme zu welchem Widerspruch ist dann überhaupt die Rede?
Erstellt am 15.04.2009 um 15:03 Uhr von rolfo2
wenn bereits Anwälte und Arbeitgeber in der Anglegenheit korrespondieren gehe ich mal davon aus dass die Kündigung bereits ausgesprochen ist, was soll denn dann der BR noch für eine Stellungnahme abgeben.
Weiter gehe ich davon aus, dass der BR ordnungsgemäß angehört wurde.