Erstellt am 15.04.2020 um 13:49 Uhr von ganther
das sollte der Arbeitgeber mit der Agentur direkt besprechen. Bei uns z.B. gibt es zwei verschiedene Konten. Erst einmal ein normales Konto für Gleitzeit. Daneben ein Konto für echte Überstunden (bei uns Zeiten oberhalb der Gleitzeitgrenzen, für Zeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens und Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Erst einmal hätte nur das Überstundenkonto heruntergefahren werden müssen. Problem war aber, dass es für Mitarbeiter möglich ist Zeiten aus dem Überstundenkonto auf das Gleitzeitkonto zu buchen. Dadurch hat die Bundesagentur zunächst gefordert, dass auch das Gleitzeitkonto zu nullen wäre. Erst nachdem der Arbeitgeber nachgewiesen hatte, dass alle umgebuchten Zeiten der letzten 12 Monate von den einzelnen Arbeitnehmern individuell abgebaut worden sind, hat die Agentur auch für diese Arbeitnehmer Kurzarbeit zugelassen.
Ich kann jeden AG verstehen, der da vorsichtig ist, da die Bescheide zur Kurzarbeit im Rahmen einer Prüfung im Nachgang aufgehoben werden können. Daher dürfen die Arbeitgeber keine Fehler ´machen
Erstellt am 15.04.2020 um 14:11 Uhr von Kratzbürste
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html
Erstellt am 01.10.2022 um 00:47 Uhr von Finni26
Wir haben die letzten 2 Jahre Kurzarbeit verfahren.
Als diese geplant wurde, wurden wir alle aufgefordert unsere Urlaubstage zu planen. Bevor jemand in Kurzarbeit gehen kann, müssen erst die Gleitzeitstunden und ungeplante Urlaubstage abgebaut werden. Geplante werden nicht angetastet. Wir haben auch eine BV die eine gewisse Höhe an Gleitzeitstunden erlaubt. In den Minus als auch in den Plusbereich gehend.
Diese BV spielte jedoch keine Rolle.