Erstellt am 02.11.2009 um 11:18 Uhr von rolfo
wenn alle die gleiche Arbeit machen ist das nicht gestattet, was sagt denn euer BR dazu? Habt ihr eine BV zur Kurzarbeit?
Vorübergehend kurzfristig könnte das sein, nicht dauerhaft
Erstellt am 02.11.2009 um 11:20 Uhr von kriesenmanager
@Magnum
§ 169 SGB III Anspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeldausfall vorliegt
2.
und
§ 170
Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Aber da ihr anscheinend doch keinen erheblichen Arbeitausfall habt, sonst müsstet ihr keine Überstunden Leisten, ist das meiner Meinung nach Betrug seitens des Arbeitgebers.
Ruf doch mal bei der Bundesargentur für Arbeit an und erkundige dich mal. Ich kann mir gut vorstellen die hauen deinem AG mächtig auf die Finger