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Kurzarbeit und Überstunden

B
betriebsratNRW
Nov 2016 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir als Betriebsrat in unserem Unternehmen erhalten von den unterschiedlichsten Stellen die unterschiedlichsten Antworten zu folgenden Punkten:

1.) wird seitens der Agentur für Arbeit für den jeweiligen Monat keine KUG bewilligt (also kein KUG an den AG ausgezahlt), muss der AG dann rückwirkend den vollen Lohn zahlen oder hat er einfach nur Pech gehabt, da er das an die AN gezahlte KUG nicht von der Agentur für Arbeit erstattet bekommt? Seitens der Gewerkschaft wurde uns mitgeteilt, der AG müsse nachtträglich voll bezahlen. Unser AG verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.1990 - 5 AZR 557/89, die einen solchen vollen Vergütungsanspruch der Arbeitsnehmer für die Ausfallzeit abgelehnt hat. Wie verhält es sich jetzt derzeit nach dem Gesetz? Und auf welchen § können wir uns ggf. berufen?

2.) das "Abfeiern" von geleisteten Überstunden. Kann der Zeitpunkt des Abfeierns allein durch den AG bestimmt werden oder bedarf es hier der Zustimmung des AN?

Über eine Rückantwort würden wir uns freuen und bedanken uns schon jetzt für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichem Gruß Betriebsrat

6.46002

Community-Antworten (2)

R
Rapper

27.04.2009 um 15:54 Uhr

Zu Punkt 2.)

Wenn Kollegen Mehr- bzw. Überstunden haben, kann der AG anordnen, dass die betreffenden Kolleginnen und Kollegen zu Hause beiben sollen. Eine vorherige Abstimmung des AG mit dem BR sollte da aber erfolgen.

Zu Punkt 1.)

Da hat euer AG leider recht. Wenn die Agentur für Arbeit kein KUG zahlt, aus welchen Gründen auch immer, und es eine Vereinbarung zwischen AG und BR dazu gibt, dass Kurzarbeit von ... bis ..... eingeführt wird, dann muß euer AG das KUG aus eigener Tasche zahlen, aber nicht den vollen Lohn. Weniger Arbeiten bei vollem Lohnausgleich wird kein AG mitmachen. Die Begründung hast Du ja schon selbst genannt (Urteil BAG).

Rapper

D
DeWalt

27.04.2009 um 17:22 Uhr

Hallo

Rapper hat leider Recht. § 320 Abs. 1 SGBIII verpflichtet den AG dazu, das Kurzarbeitergeld kostenlos zu errechnen und AUSZUZAHLEN. Wenn die AfA dann die Bewilligung verweigert, oder nachträglich zurücknimmt, bleibt der AG auf den Kosten in Höhe des KUG sitzen. Aber auch nur auf denen. Habt ihr eine BV über Kurzarbeit? Wir konnten diese Sache in unserer BV so regeln wie du es beschreibst. Vollen Lohn wenn die AfA nicht zahlt.

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