Erstellt am 06.04.2020 um 22:55 Uhr von celestro
sollen die beiden Personen denn befristet eingestellt werden?
Zunächst einmal ... ich persönlich würde darauf bestehen, das nur 1 Stelle ausgeschrieben wurde. Wenn man eine weitere Person einstellen will, muss man das entsprechend ausschreiben. Wenn die eine Stelle dann unbefristet ist, würde ich mich da auch nicht darauf einlassen, dass als Elternzeit-Vertretungs-einstellung zu machen.
Dieses Rumgeschiebe der Stellen finde ich zwar merkwürdig, aber wenn das eben alles nur temporär für die Elternzeit der beiden Manager laufen soll, würde ich mich daran nicht stören.
Erstellt am 06.04.2020 um 23:58 Uhr von Pjöööng
Da Ihr ein neu gegründeter BR seid, habt Ihr ja wohl kaum bisher die Ausschreibung von Stellen nach § 93 BetrVG verlangt? Damit braucht der Arbeitgeber diese Stellen also gar nicht auszuschreiben und iIhr habt insbesondere keinen Grund der Besetzung dieser Stellen aus diesem Grund zu widersprechen.
Sind denn an diese "Elternzeitvertretung" irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft?
Im Rahmen einer Sachgrundbefristung (liegt hier denn eine solche vor?) kann auch eine Befristungskette gebildet werden, wenn der Arbeitgeber per Direktionsrecht der vertretenen Person die Stelle die nun vertreten wird hätte zuweisen können.
Erstellt am 07.04.2020 um 07:47 Uhr von Pichaniflo
Nein, eine Ausschreibung nach Paragraph 93 haben wir nicht verlangt. Genau deswegen, weil wir halt zu kurz erst arbeitsfähig sind. Wir sind ein Betrieb mit über 100 Mitarbeitern. Usus war es immer, dass solche Stellen ausgeschrieben wurden. Diese Stellen sind immer für 6 Monate befristet. Falls der MA sich als nicht geeignet heraus stellt, dass er dann wieder zurück auf seine ursprüngliche Stelle geht. Allgemein sind die beiden Mitarbeiter entfristet.
Wir wurden über die zweite Stelle halt auch nicht informiert, dies erfolgte erst, als die beiden Anhörungen auf dem Tisch lagen. Und mich stört, dass beide Anhörungen für die Elternzeitstelle sind, es aber nur eine gibt. Und dass ich weiß, dass es der Belegschaft aufstösst, wenn sie erfahren, dass es zwei zu besetzen gab. Die Intention sich auf eine Stelle zu bewerben, die in einer Unbefristung enden kann, ist ja meist größer, als bei einer Stelle, die definitiv wegen Rückkehr der Person befristet ist.
Erstellt am 07.04.2020 um 08:39 Uhr von Pjöööng
"Usus" reicht halt nicht.
Ist doch eine wunderschöne erste Amtshandlung: Ihr verlangt ab sofort die Ausschreibung offener Stellen.
Erstellt am 07.04.2020 um 11:43 Uhr von Pichaniflo
Aber es gibt ja keine zweite Elternzeitstelle. Kann man dann die eine ablehnen, dann Paragraph 93 ausrufen und somit eine Ausschreibung der zweiten Stelle verlangen?
Erstellt am 07.04.2020 um 11:52 Uhr von Pjöööng
Dann wiederhole ich meine Frage:
Sind denn an diese "Elternzeitvertretung" irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft?
Erstellt am 07.04.2020 um 11:58 Uhr von Kjarrigan
Ihr könnt nicht ablehnen - sondern ihr könnt die Zustimmung verweigern - Bitte gewöhnt Euch an die richtigen Ausdrücke zu verwenden.
Die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung findet ihr in § 99 BetrVG.
Ich vermute einen Stellenplan etc gibt es bei Euch nicht. Natürlich könnt ihr den AG fragen welche Arbeit Nr. 2 denn machen soll - welche Stelle er besetzen soll etc.
Nur einen richtigen "gerichtsfesten" Zustimmungsverweigerungsgrund werdet ihr nicht finden - dann auch noch schnell Stellenausschreibungen verlangen und dann eine weitere
Anhörung ablehnen weil die Stelle nicht ausgeschrieben wurde - ich glaube das wird Euch
anschließend "um die Ohren fliegen".
Und das wäre kein "Guter Start" ins Eurer BR - AG Verhältnis.
Fragt den AG wie seine Personalplanung aussieht. Regelt Euren Stellenplan, fordert in Zukunft die Ausschreibung offener Stellen - am besten in einer BV, da könnt ihr die Regularien festlegen, wie lange ausgeschrieben wird, welche Ausnahmen es gibt, welche Angaben in der Ausschreibung stehen müssen etc etc.
Erstellt am 07.04.2020 um 12:58 Uhr von Pjöööng
"Ihr könnt nicht ablehnen - sondern ihr könnt die Zustimmung verweigern - Bitte gewöhnt Euch an die richtigen Ausdrücke zu verwenden."
und dann
"Anhörung ablehnen weil die Stelle nicht ausgeschrieben wurde - ..."
*facepalm*
Erstellt am 07.04.2020 um 12:58 Uhr von Pichaniflo
Es handelt sich um keine Sachgrundbefristung. Keinerlei Rechtsfolgen sind geknüpft.
Vielen Dank für eure Hilfe schon einmal.
Erstellt am 07.04.2020 um 15:27 Uhr von Pjöööng
Damit sehe ich dann auch gar keinen Widerspruchsgrund mehr.
Man könnte hier auch darüber nachdenken, welchen Hut man sich gleich zu Beginn aufsetzen will. Den des knallharten Hundes mit dem man erst gar nicht zu verhandeln brauchto der den des Verhandlungspartners mit dem zu sprechen sich lohnt.