Erstellt am 06.04.2020 um 15:28 Uhr von celestro
Les mal hier:
https://www.anwalt-wille.de/2017/02/lag-rheinland-mitbestimmung-des-betriebsrates-bei-verlaengerung-der-arbeitszeit-eines-arbeitnehmers/
Erstellt am 06.04.2020 um 15:56 Uhr von Kratzbürste
Durch die Verlängerung kann es dazu führen, das die noch gültige Betriebsvereinbarung zur Verteidigung der Arbeitszeit auf die Wochentage nicht durchgeführt werden kann. Und die hat nun einmal Vorrang.
Das Problem liegt ja offenbar nicht nur beim BR, sondern auch am fehlenden Verhandlungswillen des AG. Also, beschwere dich bei ihm.
Erstellt am 06.04.2020 um 16:34 Uhr von celestro
"Und die hat nun einmal Vorrang."
rechtliche Grundlage?
P.S. Wie aus meinem Link ersichtlich, hat der BR hier sehr wahrscheinlich überhaupt kein Mitbestimmungsrecht. Er hat sich also bedeckt zu halten und kann überhaupt nichts "aussetzen".
Erstellt am 06.04.2020 um 18:30 Uhr von Kratzbürste
Du hast schon recht, wenn es um die reine Verlängerung geht, sehe ich keine Mitbestimmung. Wenn eine Arbeitszeitverlängerung aber nicht in die Zeitmodelle passt - geht's nun mal nicht ohne BR.
Erstellt am 06.04.2020 um 19:04 Uhr von Dummerhund
"Nun hat der BR unsere aktuelle Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung zum Ende des 2. Quartals gekündigt ohne das eine neue Vereinbarung geregelt ist."
"Das Problem liegt ja offenbar nicht nur beim BR, sondern auch am fehlenden Verhandlungswillen des AG."
Ich sehe hier nichts davon das der AG hier fehlenden Verhandlungswillen hat.
Überhaupt kann ich den BR hier nicht verstehen das er den Antrag hier aussetzt. Solange keine neue BV abgeschlossen ist wirkt die Alte noch nach.
Ich würde hier ganz einfach mit dem AG erst einmal die Ergänzung zum Arbeitsvertrag ab schliessen. Der Rest geht dann seinen sozialistischen Gang.
Erstellt am 06.04.2020 um 19:38 Uhr von nicoline
1. Solange, wie es keine neue BV gibt, gilt die alte fort und bis zum Ende des 2. Quartals haben der AG und der BR noch ziemlich Zeit, zu einer Einigung zu kommen.
2. Der BR hat KEIN Mitbestimmungsrecht über eine Erhöhung der individuellen Arbeitszeit von 5 Stunden, insofern muss auch keine Entscheidung zurückgestellt werden. AG + AN können die Erhöhung umsetzen.
3. Ich lese zwar nirgends, dass die gekündigte BV die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage regelt... Aber selbst wenn, kann der BR das nicht nutzen, um eine individuelle Arbeitszeiterhöhung, bei welcher er gar kein Mitbestimmungsrecht hat, zu blockieren.
4. Allenfalls kann der BR Dienstpläne ablehnen, wenn sie nicht mit der BV übereinstimmen, aber nicht die Arbeitszeiterhöhung blockieren bzw. verhindern.