Kurzarbeit und ihre Umsetzung in einer Betriebsvereinbarung
Liebe Mitschreiber,
bei uns will die Geschäftsleitung gerne Kurzarbeit im Betrieb mit Hilfe einer BV umsetzen! Dabei will man allerdings bestimmte Abteilungen ausnehmen und nur ca die Hälfte der Mitarbeiter in die Kurzarbeit mit hineinnehmen. Wir haben jetzt das Problem, das ca. die Hälfte der Mitarbeiter nicht in der Kurzarbeit beteiligt ist und somit auch keinen Kündigungsschuz hat.
Die Frage ist jetzt, ob es auch möglich ist, in einen Kurzarbeitsantrag an die Agentur für Arbeit eine Abteilung schon mit reinzunehmen, nur eben mit 0%, die man dann in einem festzulegenden Update anschliessend einfach mit reinnehmen kann oder auch auslassen kann. Unser Personalchef behauptet, das sei so nicht möglich und man könne in eine Betriebsvereinbarung nur die Mitarbeiter einbeziehen, die wirklich in der Kurzarbiet sind. Auch eine Willenserklärung, den nicht in der BV befindlichen Leuten einen Kündigungsschutz zu geben sei nicht stathaft und würde vom Arbeitsamt nicht akzeptiert werden.
Stimmt das so?
Viele Grüsse
Fuzzie
Community-Antworten (2)
30.03.2009 um 12:03 Uhr
Mit 0 % könnt ihr keine Abteilung mit reinnehmen, aber mit x % schon. Ob die KUG nachher für die Abteilung oder einzelne Mitarbeiter beantragt wird oder nicht, ist egal. Das hat für den Unternehmer auch den Vorteil dass er bei einer Erweiterunmg der Kurzarbeit nicht neu beantragen muss. In der BV zur Kurzarbeit könnte ihr selbstvertständlich " Betriebsbedingte Kündigungen" für den geasmten Betrieb während der Kurzarbeitszeit ausschließen. Ruf doch mal bei der AfA an, die wqerden dir das schon bestätigen. Wir haben das ebenso gemacht und diese BV wurde von der AfA anstandslos anerkannt.
30.03.2009 um 15:12 Uhr
Hallo Fuzzie, wenn ihre eure BV richtig formuliert, ist trotz Kurzarbeit einiger Abteilungen die Entlassungen für den ganzen Betrieb ausgesetzt. Z.B. Zwischen der Fa und dem BR wird zur Vermeidung von Entlassungen kurzfristig Kurzarbeit eingeführt und nach § 87 BetrVG folgende BV abgeschlossen.
- Gründe für die Einführung von Kurzarbeit Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass aufgrund der derzeitig bestehenden Absatzschwierigkeiten die Einführung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze unvermeidlich ist.
- Beginn und Dauer 3.betroffene Abteilungen
- Umfang und Lage der Kurzarbeit
- Anzeige beim Arbeitsamt
- Mitteilungspflichten der Geschäftsleitung – Zusammenarbeit mit dem
Arbeitsamt - Zahlung des Kurzarbeitergeldes
- Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der Kurzarbeitsphase und mit Ablauf der sonstigen Verpflichtungen aus dieser Betriebsvereinbarung.
Dies wären die wichtigsten Inhalte der BV. MfG Angi1
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