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Ist eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ausreichend?

N
Nurlangi
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Geschäftsleitung hat in unserem Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Da wir ein Unternehmen ohne Tarifbindung sind hat der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen. Wir sind uns jedoch nicht sicher, ob der Abschluß einer Betriebsvereinbarung genügt um Kurzarbeit einzuführen, oder ob die Einführung von Kurzarbeit mit jedem Mitarbeiter einzelvertraglich geregelt werden muß. Wo finde ich die entsprechende gesetzliche Grundlage?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

04.09.2006 um 18:44 Uhr

@Nurlangi BV zur Kurzarbeit? Geht ja gar nicht! §§ 169 ff. SGB III hilft und anzeigepflichtig ist das Ganze beim zuständigen Arbeitsamt auch.

A
Angi1

05.09.2006 um 11:30 Uhr

Hallo Nurlangi,

im Fitting steht zu § 87 BetrVG RN 150 Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das MBR erstreckt sich auf die Frage ob, in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll . Unerheblich ist, ob die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 169 ff SGB III vorliegen oder nicht. RN 158 Für die Durchführung der Mitbestimmung besteht eine Besonderheit. Ausnahmsweise kommt es in den Fällen der Herabsetzung der vertraglich oder tarifvertraglich geschuldeten Arbeitzeit auch auf die Form an, in der das MBR ausgeübt wird. Eine BV wirkt unmittelbar und zwingend auf das ArbVerh. ein ( §77 Abs. 4). Eine Regelungsabrede (statt einer BV) über die Einführung von Kurzarbeit wahrt zwar das MBR des BR. Sie kann aber wegen ihrer fehlenden normativen Wirkung nicht die Arbeitsbedingungen des betroffenen AN ändern. Das führt dazu, dass die Lohnansprüche des ArbN wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers erhalten bleiben. Nur TV oder BV sind neben dem Einzelvertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Kürzung der Arbeitszeit und damit des Lohnes bei der Einführung von Kurzarbeit.

Wie du hieraus ersehen kannst reicht es aus eine BV abzuschließen.

MfG Angi1

K
Kölner

05.09.2006 um 13:55 Uhr

@Angi1 Ich war geblendet von dem SGB III. Du wirst Recht haben. Eine BV - wenngleich eine sehr verantwortliche und in die Zukunft schauende - ist möglich!

@Nurlangi Die eigentliche Rechtsgrundlage der Kurzarbeit sind in der Regel Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Da der Betriebsrat in Arbeitszeitangelegenheiten ein MBR hat (einschließlich eines Forderungs- und Initiativrechtes), führt im Normalfall sogar der einzig realistische Weg über eine Betriebsvereinbarung.

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