Erstellt am 04.09.2006 um 16:44 Uhr von Kölner
@Nurlangi
BV zur Kurzarbeit? Geht ja gar nicht!
§§ 169 ff. SGB III hilft und anzeigepflichtig ist das Ganze beim zuständigen Arbeitsamt auch.
Erstellt am 05.09.2006 um 09:30 Uhr von Angi1
Hallo Nurlangi,
im Fitting steht zu § 87 BetrVG RN 150
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das MBR erstreckt sich auf die Frage ob, in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll . Unerheblich ist, ob die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 169 ff SGB III vorliegen oder nicht.
RN 158
Für die Durchführung der Mitbestimmung besteht eine Besonderheit. Ausnahmsweise kommt es in den Fällen der Herabsetzung der vertraglich oder tarifvertraglich geschuldeten Arbeitzeit auch auf die Form an, in der das MBR ausgeübt wird. Eine BV wirkt unmittelbar und zwingend auf das ArbVerh. ein ( §77 Abs. 4). Eine Regelungsabrede (statt einer BV) über die Einführung von Kurzarbeit wahrt zwar das MBR des BR. Sie kann aber wegen ihrer fehlenden normativen Wirkung nicht die Arbeitsbedingungen des betroffenen AN ändern. Das führt dazu, dass die Lohnansprüche des ArbN wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers erhalten bleiben. Nur TV oder BV sind neben dem Einzelvertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Kürzung der Arbeitszeit und damit des Lohnes bei der Einführung von Kurzarbeit.
Wie du hieraus ersehen kannst reicht es aus eine BV abzuschließen.
MfG
Angi1
Erstellt am 05.09.2006 um 11:55 Uhr von Kölner
@Angi1
Ich war geblendet von dem SGB III. Du wirst Recht haben.
Eine BV - wenngleich eine sehr verantwortliche und in die Zukunft schauende - ist möglich!
@Nurlangi
Die eigentliche Rechtsgrundlage der Kurzarbeit sind in der Regel Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Da der Betriebsrat in Arbeitszeitangelegenheiten ein MBR hat (einschließlich eines Forderungs- und Initiativrechtes), führt im Normalfall sogar der einzig realistische Weg über eine Betriebsvereinbarung.