Hallo zusammen, wir haben mit der Geschäftsführung, bedingt durch die Coronakrise, eine Betriebsvereinbarung geschlossen, bei der einige Abteilungen benannt wurden, die von Kurzarbeit betroffen sind. Die Abteilungen, Teams und Gruppen sowie die spezifischen Mitarbeiter und die Anzahl der Stunden, mit welchen diese von der Kurzarbeit betroffen sind, wurden (und werden zukünftig) in Abstimmung zwischen BR und GF beschlossen und in Form einer Liste festgehalten, welche Bestandteil der Betriebsvereinbarung wird.
Die GF möchte nun diese Liste nicht veröffentlichen, obwohl sie Bestandteil der BV ist unter Zuhilfenahme der DSGVO, Art. 6. Ist das rechtens? Die BV ist doch veröffentlichungspflichtig, dann doch auch die Bestandteile (Namensliste) derselben, oder?

VG B. Hettig