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Allgemeine Gehaltserhöhung - GF will Verschwiegenheitspflicht unter Mitarbeitern?

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matzel666
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Für unserer Firma (ca. 40 Mitarbeiter)wurde eine Allgemeine Gehaltserhöhung von 6% vom Konzern bewilligt. Unser neuer Angestellter Geschäftsführer(seit 2 Jahren) will jetzt von jedem Mitarbeiter eine Unterschrift über die Verschwiegenheit seines Gehaltes bzw.Gehaltserhöhung. Wer dagegen Versößt muss mit Disziplinarische Maßnahmen rechnen. Aus sicherer quelle weiss ich, daß es für eine gleichwertige Arbeit, differenzen zwischen 80,-€ und 300,-€ sind, manche wie ich haben wieder nichts bekommen. (rechtliche maßnahmen laufen schon an) Ich glaube unser Geschäftsführer versucht das Gleichbehandlungsgesetz zu umgehen. Kann er die Verschwiegenheit Verlangen?

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Community-Antworten (11)

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diealte

17.03.2009 um 18:44 Uhr

@matzel666

Was sagt der bR? Wer stellt die Gleichwertigkeit der Arbeit fest? Gilt ein TV? Steht im ArbV etwas zum Thema Verschwiegenheit? Wer ist die sichere Quelle?

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matzel666

17.03.2009 um 19:31 Uhr

Ich bin im BR. (neu seit 10.2008) Ich bin Schichtleiter und kann die Gleichwertigkeit der Arbeit feststellen. Wir haben noch keinen Tarivvetrag oder Betriebsvereinbarung. Im Arbeitsvertag steht nur, die Verschwiegenheit beim Ausscheiden aus der Firma. Die Mitarbeiter haben mir Erzält was sie an Gehaltserhöhung bekommen haben.

Kann er die Verschwiegenheit von den Mitarbeitern untereinander Verlangen?

D
diealte

17.03.2009 um 19:54 Uhr

Bei einer Verschwiegenheitserklärung in einem solchen Fall hat der BR ein MB § 87 (1). Grundsätzlich gilt der Grundsatz“ gleiche Arbeit, gleicher Lohn“. Die Gleichwertigkeit beruht hier aber auf Deiner subjektiven Einschätzung, muss aber daher nicht zwingend stimmen. Weiter wäre es Individualrecht, wenn hier AN der Annahme wären, dass dieser Grundsatz hier verletzt wäre, also keine Sache des BR.

Das AGG kennt nur bestimmte Gründe für Verstöße. Siehe § 1 AGG

Bitte auch nicht "gleich" und "gleichwertig" verwechslen! Also, nicht alles was einem gleichwertig erscheint ist auch gleich.

K
Konrad

18.03.2009 um 09:51 Uhr

Es gilt zumindest wenn kein Tarif gültig ist , eben nicht “gleiche Arbeit, gleicher Lohn“. da Gehalt dann vertragliches Individualrecht ist. Der BR kann allenfalls bei kollektiver Verteilung der Gehaltserhöhung mit reden, § 87 Abs, 1 Nr.10. BetrVG Eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitserklärung kann sich auf interne wirtschaftliche Daten, Bilanzen und Erfindungen Patente usw beziehen. Nicht aber auf persönliches Gehalt und Gehaltserhöhung, dies wäre ein Verstoß auf freie Meinungsäußerung nach dem Grundgesetz, diese Vereinbarung ist nichtig.

W
w-j-l

18.03.2009 um 11:32 Uhr

@ diealte, ich kann mir nicht vorstellen, dass Du über § 87 an die individuellen Vertragsvereinbarungen rankommst.

@matzel666, so etwas kann schon arbeitsvertraglich vereinbart werden, wobei das eigenlich nur bei außertariflichen Entgelte sinnvoll ist. Wenn es keinen TV gibt, und die Gehaltserhöhungen individuell verhandelt werden, dann kann der AG m.E. in diesem Zusammenhang eine solche Klausel verlangen. Allerdings sind solche Klauseln m.E. dann unwirksam, wenn sie zu umfassend bzw. zu unbestimmt sind. Der AG kann durch solche Klauseln keine gesetzlichen Auskunftspflichten unterbinden. Tut er das, so ist einen solche Klausel m.E. unwirksam.

Ich habe leider gerade Däublers Kommentar zu den AGB im arbeitsrecht nicht zur Verfügung, um nachzusehen ob der dort etwas dazu schreibt.

C
Catweazle

18.03.2009 um 12:02 Uhr

W
w-j-l

18.03.2009 um 13:14 Uhr

Naja, das deckt sich ja weitgehend mit meiner Interpretation. Ich denke, wenn der AG die Verschwiegenheitsklausel auf den Austausch mit Kollegen beschränkt, dann wäre sie wirksam.

Die Frage ist natürlich, welche Konsequenzen hätte ein Verstoß. Und hier sagt Felser nur, dass das gerichtlich nicht entschieden ist.

P
Petrus

18.03.2009 um 15:50 Uhr

@matze: §80 (2) Satz2 BetrVG kennst Du? Der Personalausschuss bzw. der BRV sollte also genauer Bescheid wissen und nicht auf Flüsterpropaganda angewiesen sein.

M
matzel666

18.03.2009 um 21:28 Uhr

Hallo, hier ist noch man Matze, Danke noch mal für die ganzen Beiträge, die habe uns echt geholfen. Ich denke § 83 (1) Betr.VG könnte auch über die Verschwiegenheit weghelfen. Ausschnitt: Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Vielleicht schluckt das der Chef auch. Er hat jedenfalls über genug § nachzudenken. Danke noch mal.

W
w-j-l

19.03.2009 um 14:39 Uhr

Petrus, was hat den das mit dem Problem von matzel666 zu tun. Natürlich hat der BR (über wen auch immer) Einsichtsrecht in die Bruttogehaltsliste. Und darüber hat er natürlich zu schweigen.

Was hat das aber mit der Frage zu tun, ob die AN untereinander über ihre eigenen Gehälter reden dürfen?

matzel666, ein AN sollte ja wohl auch ohne Einblick in die Personalakte über sein eigenes Gehalt Bescheid wissen, aber was hat das mit Deiner Frage zu tun? Willst Du damit andeuten, dass der AN den BR von der Schweigepflicht über sein Gehalte entbinden solle, damit das BRM dann über das Gehalt des ANs reden soll? So richtig verstehe ich den Bezug nicht, den Du damit herstellen willst.

M
matzel666

19.03.2009 um 19:11 Uhr

Hallo Petrus, Wenn ein Arbeitnehmer nach der Einsicht in seiner Personalakte den BR von seiner Schweigepflicht Entbinden kann-> Warum sollte der Mitarbeiter sich nicht selbst äußern können, Egal zu wem. Also kann er doch auch über sein Gehalt mit anderen Mitarbeiter sprechen.(so meine ich das) Die Schweigepflicht kann der AG gar nicht verlangen.

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