Erstellt am 25.04.2023 um 10:24 Uhr von Muschelschubser
Die Mitbestimmung bemisst sich ja nicht daran, ob das Betriebsergebnis dem entgegensteht. Das lässt sich durch den BR ja auch nur schwer beurteilen, bestenfalls durch Informationen über den WA.
Ansonsten kommt es auf die Umstände an.
Wenn z.B. eine Tarifänderung 1:1 umgesetzt wird, besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Wenn der Vertrieb pauschal 700,- EUR mehr bekommt und einer einheitlichen Betrachtung unterliegt, dann ist das eine generelle Gehaltserhöhung nach Kollektivrecht und definitiv mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 10 BetrVG.
Bei der Assistenz der GF sieht es eher nach einer individuellen Gehaltserhöhung aus, die per se tatsächlich nicht mitbestimmungspflichtig wäre.
Das kommt aber auch darauf an, worauf sich die Gehaltserhöhung stützt. Wenn eine Benchmark zu Grunde gelegt wird, eine Leistungsbeurteilung erfolgt ist oder es irgendwelche Vergleichsgruppen gibt, dann bewegen wir uns evtl. auch im Bereich der Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und somit der Mitbestimmung nach §87 Abs. 10 BetrVG. Die Beurteilung kann ziemlich tricky sein.
Erstellt am 25.04.2023 um 15:51 Uhr von ganther
es ist wohl nicht der gesamte Vertrieb sondern nach Überschrift die Vertriebsleitung. Daher wohl eher kein kollektiver Bezug.
Habt ihr eine tarifliche Eingruppierung?
Erstellt am 25.04.2023 um 15:55 Uhr von Muschelschubser
@ganther
Stimmt, wer lesen kann ist klar im Vorteil. ;-)
Aber auch da ist die Frage, ob das willkürlich erfolgt ist oder an irgend etwas konkretem bemessen wurde.
Erstellt am 25.04.2023 um 19:07 Uhr von Bürofussel
Der Vertrieb besteht nur aus 1 Person und wurde laut dem letzten organigramm nun als Leitung betitelt.
Wir können keinen Grund für die Erhöhung sehen.
Tarifvertrag „hatten“ wir. Der wurde gekündigt oder nicht verlängert. Ich weiß nicht genau wie man das nennt. Ich bin frisch im BR. So weit ich weiß , wirkt dieser aber nach . Es soll bereits seit 2 Jahren Sondierungsgespräche stattfinden/laufen, allerdings bislang ohne Erfolg.
Erstellt am 26.04.2023 um 08:44 Uhr von Muschelschubser
Der Rattenschwanz wird länger...
Das Organigramm zu ändern, ist ja das eine. Kann der AG machen.
Allerdings aus einer Vertriebsstelle eine Leitungsposition zu machen, bedingt doch sicherlich eine ziemlich deutliche Änderung der Stellenbeschreibung. Hier sehe ich eine Versetzung nach §99, die schonmal mitbestimmungspflichtig gewesen wäre. Auch hättet Ihr eine interne Ausschreibung der neu geschaffenen Stelle nach §93 verlangen können.
Gegen diesen Alleingang könntet Ihr unter gewissen Voraussetzungen sogar vorgehen (Rücknahme der Versetzung).
Nun ist der Betrieb eher klein, und es ist hier wohl zu vernachlässigen. Aber ergibt sich aufgrund der Änderung des Organigramms ein anderer Personalbedarf, ist der BR ebenfalls nach §92 zu beteiligen.
Sofern die Umwidmung der Stelle quasi als Grundsatz für die neue Vergütung herhalten soll, wären wir wieder bei der Mitbestimmung nach §87 BetrVG.
Hätte der AG lediglich zwei individuelle Gehaltserhöhung als solche deklariert, ohne das mit irgendwelchen organisatorischen Dingen begründen zu wollen, wäre er ohne Mitbestimmung ausgekommen. So aber hat er nach meinem Befinden ein größeres Rad gedreht und sich dabei mehrere Fallstricke gebaut.
Erstellt am 29.04.2023 um 15:39 Uhr von ganther
die Änderung der Stellenbeschreibung ist KEINE Versetzung! Es kommt darauf an, ob man auch andere Tätigkeiten übernimmt. Prüfungsmaßstab ist dann bekanntermaßen §95 BetrVG. Warum ergibt sich ein anderer Personalbedarf? Hast du die magische Glaskugel gefunden?
Nach dem was hier geschrieben ist, bist du weiterhin beim Individualrecht, außer es gibt ein Entgeltschema. Aber dafür steht hier ja nichts
Erstellt am 02.05.2023 um 12:42 Uhr von Muschelschubser
Okay, vergiss die Versetzung.
zu prüfen wäre m.E. aber:
- ist eine unzulässige einseitige Änderung der Stellenbeschreibung erfolgt?
- ist sie so wesentlich, dass man von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs sprechen kann?
Den 99er werde ich gedanklich daher noch nicht ganz los, wenn nicht bei Versetzung dann bei eventuell erfolgter Änderungskündigung.
Wäre zwar Individualrecht, aber dennoch mitbestimmungspflichtig.