Erstellt am 06.03.2009 um 23:02 Uhr von Catweazle
@Kurtl,
das wird wahrscheinlich nicht in Ordnung sein.
Siehe dazu § 77 (3) BetrVG. Ihr solltet die Gewerkschaft mit ins Boot nehmen.
Erstellt am 07.03.2009 um 08:01 Uhr von dummbax
Eine Schlechterstellung als es der Tarif vorgibt kann keiner per BV regeln.
Das können nur die Tarifvertagsparteien, Stichwort Sanierungstarifvertrag, Öffnungsklauseln usw.
Die abgeschlossene BV ist daher unwirksam.
Erstellt am 07.03.2009 um 09:55 Uhr von Kurtl
Und wenn es keinen Tarifvertrag gibt?
Erstellt am 07.03.2009 um 09:58 Uhr von Kölner
@Kurtl
Diese BV ist ungültig. Wenn die AN sich daran halten wollten, ist das eben so.
Man könnte sie aber auch aufklären...
Noch etwas: Mit 2,5 Std/Mehrarbeit verhindert man niemals einen Konkurs!
Als BR wäre ich jetzt zwingend im Gedankenkreislauf, sofort das Amtsgericht oder die Agentur für Arbeit zu informieren.
Erstellt am 07.03.2009 um 10:18 Uhr von seppel1
@Kurtl
Sofern hier Koll. schon die 2,5 Std. mehr gearbeitet haben, haben diese Anspruch auf Bezahlung aber nicht nur der2,5 Std. sondern auch der Mehrarbeitszuschläge. Denn es war Mehrarbeit. Als BR sollte man nun zum einen die AN aufklären und auf die Vergütung / Ausgleich hindringen. Denn es handelt sich ja um der MB unterliegenden Mehrarbeit.
Hier hätte man als BR aber schon einmal sehr aufmerksam werden sollen, warum nur 1 Abteilung!
Erstellt am 08.03.2009 um 12:01 Uhr von Kurtl
Guten Morgen, vielen Dank für die vielen wichtigen Antworten!
Es handelt sich bei uns um ein Callcenter und die ohnehin schlecht bezahlten Callagents müssen nun die 2,5 Std/W unentgeltlich arbeiten. Gehaltserhöhungen für Callagents ( vor 3 Jahren die Letzte) wurden während einer Betriebsversammlung verkündet. Die übrigen Kollegen in den anderen Abteilungen können ihr Gehalt individuell aushandeln. Von November bis einschl. Januar war Kurzarbeit, und nun das.
Erstellt am 08.03.2009 um 23:46 Uhr von Der alte Heini
Kurtl
Solch eine Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig und somit nichtig.
Nur deine Ansprüche, hier die schon geleistete Überzeit ohne Bezahlung, musst der Betroffene selbst geltend machen.