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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mehrarbeits- und Überstundenbezahlung

G
GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle,

wer kennt sich mit der Regelungen zu Mehrarbeits und Überstundenvergütung aus. In dem bei uns angewandten TV steht: § 13 Ausgleich für besondere Formen der Arbeit Mehrarbeit und Ü-Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Ist bei Mehrarbeit der Ausgleich aus betrieblichen Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht möglich, wird sie mit dem Tabellenlohn vergütet., oder dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Ist bei Überstunden der Ausgleich aus betr. Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht möglich, werden sie mit einem Aufschlag von 25 % pro Stunde vergütet, oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Arbeitszeitkonten haben wir nicht also müssten sie vergütet werden. Das Problem ist nur, wenn jemand z.B. 50 Mehrstunden hat, kann er ja nicht den vollen Tabellenlohn erhalten, sondern nur anteilmäßig. Es steht aber keine Größe darin, wieviel % 1h sind.

Bei den Ü-Stunden das selbe: 25 % von was?Es steht, nicht wie z.B. im BAT-O oder TVÖD, kein Stundenlohnwert im TV.

Und meine letzte Frage: Zählt das halbe Jahr vom Tag der geleisteten Ü-Stunde, also für jede einzeln oder ein Ausgleichzeitraum z.B. 01.01. bis 30.06. und 01.07. bis 31.12. und dann für alle in dem Zeitraum angesammelten Stunden?

Ich weiss dass das sehr komplex ist und niemand von Euch unseren TV kennt, es ist aber alles so wie beschrieben. Vielleicht kann ja jemand sagen wie so etwas üblicherweise gehandhabt wird.

LG GuidoW

1.792010

Community-Antworten (10)

B
BRMetall

12.10.2012 um 15:28 Uhr

Das Problem ist nur, wenn jemand z.B. 50 Mehrstunden hat, kann er ja nicht den vollen Tabellenlohn erhalten, sondern nur anteilmäßig. ???? WISO NICHT ????

Tabellenlohn = Der Stundenlohn! Bei Monatslohn muss man halt die Regelstunden durch den Monatslohn (Brutto) teilen.

25 % von was? Vom Stundenlohn!

G
GuidoW

12.10.2012 um 16:55 Uhr

Tabellenlohn ist nicht gleich Stundenlohn sondern die Tabelle enthält die einzelnen Vergütungsgruppen(nach Tätigkeit) und die Stufen(nach Betriebszugehörigkeit) Die Tabelle enthält dann das MonatsGehalt(!!)

Ich hatte doch geschrieben das der TV keine Stundenlohnwerttabelle hat.

Lohn und Gehalt ist ein Unterschied, d.h. ich kann das Gehalt nicht einfach durch Std. dividieren, da jeder Monat andere Std. hat.

Hat noch jemand anderes eine Idee?

W
wahlvst

12.10.2012 um 17:09 Uhr

GuidoW

@BRMetall liegt nicht falsch!

...Die Tabelle enthält dann das MonatsGehalt(!!) Also, diesen Lohn durch die Stunden lt. ArbV teilen = Stundenlohn. Folglich Tabellenlohn = Stundenlohn anhand der X-Std. lt. ArbV

G
GuidoW

12.10.2012 um 19:52 Uhr

Lt. AV hat man doch aber z.B. 40 Wochenstunden(VZ) oder 30 Std.(TZ)

Ich kann aber nicht z.B. 2000 Brutto durch 40 h rechnen, dann wäre es 50 Euro/Std. Wenn ich 2000 durch 4 (Wochen) durch 40 h rechne komme ich auf 12,50 Euro/Std. Aber 160 h(4 Wochen mal 40 h)sind ja nicht die Regel. Es gibt Monate mit 152, 160, 168, 176 und 184 Sollstunden. Das ist ja auch der Nachteil bei Gehalt, dass man immer das selbe erhält.

LG Guido

PS: oder stehe ich auf der Leitung?

N
Nubbel

12.10.2012 um 20:08 Uhr

wenn der tv das so sagt, solltet ihr schnellstens arbeitszeitkonten einrichten, da ihr sonst dem tv entgegen handelt. als arbeitnehmer würde ich euch was husten. du willst hier nicht ernsthaft erklären, das es von eurem tv keine aktuellen lohntabellen mit stundenlohnangaben gibt.

welcher tv soll das sein?

G
GuidoW

12.10.2012 um 22:17 Uhr

Doch, das will ich. Das ist ein TV mit der s.g. medosonet und der DHV, falls das jemanden etwas sagt. Die schliessen seid einiger Zeit auch mit Wohlfahrtsverbänden(vom AG ins Boot geholt!!) s.g. Tarifverträge ab.

Da stehen bei uns keine stundenlohnangaben, nur eine Entgelttabelle. Deswegen verstehe ich ja den Nutzen des o.g. § nicht bzw. wie dieser dann vergütet werden soll. LG GuidoW

R
rechtbekommen

12.10.2012 um 23:11 Uhr

Hallo, der Lohn ist doch ein Monatslohn. Also die 2000.- ? nicht durch 40 Std. teilen sondern durch die Monatsarbeitszeit, da ja Monats und nicht Wochenlohn

G
GuidoW

13.10.2012 um 17:48 Uhr

Hallo rechtbekommen,

da jeder Monat aber unterschiedliche Arbeitstage, also auch zu erbringende Sollstunden hat, wäre jeden Monat der Stundenlohn auch anders(z.B. 2000: 152h= 13,16Euro ; 2000: 160h=12,50Euro usw.usw.)

Es geht also nicht so zu rechnen.

LG Guido

F
Fairlight

15.10.2012 um 09:21 Uhr

Doch, das geht, denn man muss nur die Wochenstunden in Monatsstunden umrechnen.

Die Formel, nach der man das macht, kann sicher bei der zuständigen Gewerkschaft erfragen. Ich kenne das so, dass man die Wochenstunden mit dem Faktor 4,345 multipliziert. In Eurem Beispiel 40 x 4,345 = 173,86 Std (was wohl 174 Stunden im Monat entspräche). Aber erschlagt mich jetzt nicht, wenn das nicht präzise genug ist. Wie gesagt: fragt nach.

Aus meiner Berechnung ergäbe sich dann ein Stundenlohn von ~11,49€

Da ein monatliches Gehalt festgeschrieben ist und die Vergütung demnach nicht von Monat zu Monat schwankt (oder zumindetst nicht dürfte), ist diese Umrechnung erforderlich.

R
rkoch

15.10.2012 um 11:47 Uhr

da jeder Monat aber unterschiedliche Arbeitstage, also auch zu erbringende Sollstunden hat, wäre jeden Monat der Stundenlohn auch anders(z.B. 2000: 152h= 13,16Euro ; 2000: 160h=12,50Euro usw.usw.)

Warum wollt ihr Euch überhaupt mit dem Problem belasten? Die Regel des TV lautet: "Werden Überstunden ausgezahlt, werden die ausgezahlten Stunden mit 25% Zuschlag vergütet". Es ist doch erstmal das Problem Eures AG, festzustellen wie sich der Stundensatz errechnet. Es gibt tatsächlich mehrere Varianten (wo z.B. mit 52 Wochen/Jahr gerechnet wird, ungeachtet der Tatsache, dass das Jahr tatsächlich 52,178 Wochen hat), insofern sollte doch Euer AG wissen, welche richtig ist...

Entgegen Fairlights (durchaus richtiger !) Darstellung gibt es theoretisch tatsächlich auch die Variante, dass der Stundenlohn monatsvariabel ist und der zum Auszahlungszeitpunkt maßgebliche Stundenlohn die Basis darstellt. Ebenso gibt es auch noch Varianten mit einer quartalsweisen Durchschnittsberechnung....

Für Euch würde das bedeuten: exakt 6 Monate nachdem die entsprechenden Stunden entstanden sind (Fristberechnung nach BGB beachten!) werden sie mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundenlohn (=Gehalt geteilt durch Anzahl der Werktage im Bezugsmonat) * 1,25 (25% Aufschlag) ausgezahlt.

Diese Variante ist aber selten, bringt sie doch auch dem AG mehr Nachteile als Vorteile (Verwaltungsaufwand, höhere Stundensätze durch Feiertage), insofern tippe ich auf mindestens 90% Wahrscheinlichkeit, dass es eine entsprechende Rechnung a´la Fairlight gibt.

Theoretisch bin ich der Meinung, dass auch eine ad-hoc Auszahlung (also sofort bei Entstehen der Mehrarbeit) möglich sein sollte. Aber die zitierte Zeile (... werden durch Freizeit ausgeglichen) macht das zunächst unmöglich. Sofern nicht irgendwo noch eine Öffnungsklausel steht (z.B. "mit dem BR kann ein anderer Zeitraum oder eine sofortige Abgeltung von Mehrarbeit vereinbart werden) würde ich mal bei der GEW anfragen, wie ihr vorgehen sollt, wenn ein Abfeiern grundsätzlich unmöglich/unrealistisch/unwahrscheinlich ist.

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