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Kündigung - wegen Alkoholproblem trotz Entzug?

S
sterni0861
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Betriebsratsmitglied und meine Frage, eine Kollegin soll zum 31.12.09 gekündigt werden. Sie ist seit der Lehre in unserer Firma und jetzt 54 Jahre alt. Sie hat aber ein Alkoholproblem, deswegen soll die Kündigung ausgesprochen werden.Wir hatten als BR eine Anhörung .Nun hat sie sich vor der Kündigung dem AG geoutete und sich zu ihrem Alkoholproblem bekannt.Sie ist nun zum Entzug. Die Kündigung wird trotzdem erfolgen.Ist dies rechtens ? Wie erfährt der BR von der erfolgten Kündigung? Da sie 3 Wochen zum Entzug ist und die Kündigung per Post erfolgt, kann sie nicht einmal zum Arbeitsgericht eine Klage einreichen. Die BR Anhörung war am 3.3.09 - Mitteilung der GF vom 25.02.09 Es erfolgte eine Widerspruch nach §102 (3) BetrVG zur Kündigung- Verhaltensbedingt

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Community-Antworten (4)

G
Galaxy

05.03.2009 um 15:55 Uhr

@sterni0861

wann war die Anhörung? (damit Fristbeginn!!) wie ist denn die Anhörung des BR verlaufen?? Widerspruch eingelegt, Zugestimmt, Frist verstreichen lassen?

Was ist das für eine Kündigung? Personenbedingt, Verhaltensbedingt, betriebsbedingt?

Etwas mehr "butter bei die Fische" bitte, sonst kann man nur nach dem "Vermutungsmodus" antworten und das hilft nicht....

S
seppel1

05.03.2009 um 16:14 Uhr

@sterni0861

Liegen arbeitsrechtlich relevante Gründe für ein Fehlverhalten vor? Wurde dieses abgemahnt?

Lese einmal hier! Die verhaltensbedingte Kündigung http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Kuendigung/Arbeitsrecht_Kuendigung_4/verhaltensbedingte_kuendigung.html

G
Galaxy

05.03.2009 um 16:27 Uhr

@sterni0861

dann muss der AG den Widerspruch des BR der Kündigung beilegen. Eingang Anhörung 03.03.2009, Mitteilung der GF am 25.02.09? Wenn die Frist dann damit am 26.02.09 anfängt zu laufen habt ihr fristgerecht den Widerspruch gefertigt.

Die Kündigung muss dann, wie man so schön sagt, "in den Machtbereich des AN" gelangen und wird meistens persönlich überbracht oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Wenn nun der AN in der Klinik zum Entzug ist, muss der AG nachweisen, wie und wann den AN die Kündigung erreicht hat. (Wenn es nur ein Einwurfeinschreiben ist und der AN nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Einwurfes in der Klinik war oder so.)

Auf alle Fälle soll der Betroffene sofort innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.

Alkoholismus ist eine anerkannte Krankheit und ohne Vorgeschichte( keine Abmahnungen wegen Alkoholgenuss am Arbeitsplatz, Betrunken zur Arbeit erschienen, Gespräche in der Personalabteilung deswegen etc., etc) muss dann der Richter am Arbeitsgericht entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, erst recht auf Grund der langen Betriebszugehörigkeit.

Solltet ihr eine BV zum Thema "Sucht" abgeschlossen haben, dann sind auch die dort zwischen AG und BR vereinbarten Spielregeln einzuhalten.

Mehr fällt mir jetzt nicht ein..........

K
Kriegsrat

05.03.2009 um 19:29 Uhr

Häufige Fehlzeiten aufgrund einer Alkoholsucht kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund mehrerer fehlgeschlagener Entzugstherapien auch weiterhin mit einer Rückfallgefahr zu rechnen ist. Nach Ausspruch der Kündigung durchgeführte Behandlungen und Ergebnisse können nicht zur Korrektur der Negativprognose herangezogen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 24.07.2001 entschieden (3 Sa 317/01)

Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist wegen der Alkoholkrankheit ausgesprochen worden. Eine solche Kündigung ist nach den Maßstäben, die auf eine krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden sind, zu beurteilen (LAG Düsseldorf Urteil vom 17.10.1990 - 11 Sa 773190 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 35; BAG Urteil vom 13.12.1990- 2 AZ R 336190 - EZA KSchG § 1 Krankheit Nr. 33; BAG Urteil vom 09.04.1987.- 2 AZR 210186 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 18 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Das bedeutet, die Prüfung ist in 3 Stufen vorzunehmen, nämlich negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes, erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und Interessenabwägung. Dabei kann sich aber aus den Besonderheiten der Trunksucht die Notwendigkeit ergeben, an die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Alkoholabhängigkeit geringere Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 09.04.1987 - 2 AZR 210186 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 18 = APL Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit)

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