Erstellt am 11.12.2006 um 12:16 Uhr von Rechtso
Ich glaube ihr habt sicher in guten Gewissen aber nicht richtig gehandelt.
Denn eine Krankschreibung ist eine voraussichtliche Dauer so das es jedem Möglich ist vor ablauf der Frist wieder zur Arbeit zu kommen. Gezwungen werden kann er nicht aber auf freiwilliger Basis geht das.
Es bedarf nicht einmal einer erneuten Krankschreibung wenn ich merke das ich zu früh angefangen habe zu Arbeiten. Die Dauer der krankschreibung bleibt davon aber unberührt. Ein Versicherungsschutz erlöscht meines Wissens nach nicht.
Erstellt am 11.12.2006 um 12:19 Uhr von Mona-Lisa
@Sabrina,
da seid ihr über eurer Ziel hinausgeschossen!
Ihr seid nicht weisungsbefugt.......
Erstellt am 11.12.2006 um 12:23 Uhr von Rechtso
@
Mona-Lisa,
aber die Weisung kam doch vom Vorgesetzten welcher sich hat bekehren lassen vom BR und nicht der BR schickte sie wieder Heim.Oder zählt eine solche Aufforderung als Weisung.
Erstellt am 11.12.2006 um 12:29 Uhr von jackelonso
Hallo Sabrina,
ihr habt eure Kollegin völlig korrekt beraten! Wenn ich vor Ablauf der Krankschreibung die Tätigkeit wieder aufnehmen will, muss ich den behandelnen Arzt aufsuchen und mich gesund schreiben lassen. Ansonsten gibt es versicherungstechnisch erheblich Probleme wenn etwas passieren sollte.
Erstellt am 11.12.2006 um 12:47 Uhr von SSGG
ich war auch der Meinung, es gäbe versicherungstechnische Probleme. Nach Recherche bei den einer Berugsnossenschaft > http://www.bgdp.de/pages/versicherungsleistungen/faq.htm wurde die Frage wie folgt beantwortet:
Steht ein Mitarbeiter, der trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommt, unter Versicherungsschutz ?
Ja, wenn die Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen dient. Das ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte trotz "Krankschreibung" seiner üblichen oder einer Schonarbeit nachgeht. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der arbeitsunfähige Beschäftigte sich lediglich im Unternehmen aufhält, z. B. weil er Kollegen besuchen will.
Erstellt am 11.12.2006 um 12:52 Uhr von Rechtso
@SSGG
so ist es und die Mitarbeiterin im beschrieben Fall geht offensichtlich wieder Arbeiten.
Danke ich zweifelte schon
Erstellt am 11.12.2006 um 13:20 Uhr von haui
die krankschreibung bezieht sich nur auf eine voraussichtliche dauer.
ich kann folglich selbst sagen ich bin wieder gesund.
ein gesundschreiben des arztes gibts eigentlich nur bei bestimmten voraussetzungen wie z. b. in der gastronomie hier muß mir der arzt bestätigen das ich bei ansteckenden krankheiten gesund bin und nicht andere anstecken kann.
der arbeitgeber kann mir nur das arbeiten verweigern falls ich meine gesundheit durch einen frühren arbeitsbeginn negativ beeinflusse.
beispiel: komme mit einem liegegips zur arbeit.
durch die berufsgenossenschaft bin ich immer versichert sobald ich für den arbeitgeber tätig bin.
Erstellt am 11.12.2006 um 13:21 Uhr von Fayence
Allerdings kann/darf/sollte ein Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung verweigern, wenn der AN offensichtlich oder gar ärztlich bescheinigt nicht in der Lage ist, seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nachzukommen.
Eine "Gesundschreibung" (dieser Begriff ist in keinem Gesetz vorgesehen, deshalb auch kein Formular :-) ) kommt wenn überhaupt, doch nur im Rahmen einer Wiedereingliederung, sprich nach längerer Erkrankung vor.
Erstellt am 11.12.2006 um 13:23 Uhr von Rechtso
Ramses II,
kann sein das es nur eine Innerbetriebliche Reglung ist um das ausleben der Unfähigkeitsbescheinigung zu verringern.
Aber was ist wenn ich mich stark genug fühle anschließend merke das es zu früh ist. Muss ich dann wirklich erneut zum Arzt um mir das gleich diagnostizieren zu lassen wie zuvor schon einmal? Ich denke nämlich nicht.
Aber ich lerne ja noch.
Also wo könnte ich das nachlesen das es so ist wie du es beschreibst oder eben wie ich es beschreibe.
Der Arzt bin schließlich nicht ich also kann es gut sein das mein Urteil wieder zu arbeiten falsch ist und gut. Oder?
Erstellt am 11.12.2006 um 13:27 Uhr von Sabrina
Danke für die vielen Antworten.
Zur verdeutlichung, die Arbeitnehmerin hat gearbeitet ohne sich an der Stechuhr anzumelden, d.h. defakto war sie nicht im Unternehmen. Danach hat sie aber noch die restlichen Tage krank gemacht (war von vorherin so von ihr geplant).
Ihre AU-Bescheinigung war für 14 Tage (rechter Arm in Schiene - Bürotätigkeit) ausgestellt, an dem 10. Tag war sie einen Tag am Arbeiten.
Gruß Sabrina
Erstellt am 11.12.2006 um 13:43 Uhr von Fayence
Sabrina,
de facto war diese Kollegin im Unternehmen, sie wurde doch gesehen!
Falls die Kollegin noch AU geschrieben ist, würde ich als AG gegenüber der Krankenkasse meine berechtigten Zweifel an dieser AU anmelden wollen...
Erstellt am 11.12.2006 um 16:13 Uhr von Sabrina
@Fayence und Ramses II
Ihr habt recht, defacto war sie da, aber nicht für unseren AG, da sie nicht gestempelt hat. Der freut sich doch wenn sie "umsonst" gearbeitet hat.
Dann sollten wir am Besten den AG auffordern ihr die Arbeitszeit anzurechnen, die sie an diesem Tag im Unternehmen war?
Gruß Sabrina
Erstellt am 11.12.2006 um 16:33 Uhr von Sabrina
Ja bekommt sie, aber sollte es nicht ordentlich im Zeitwirtschaftssystem drin stehen dass sie an diesem Tag im Unternehmen war?
Erstellt am 11.12.2006 um 16:50 Uhr von Fayence
Sabrina,
jetzt verkomplizier die Sache doch nicht mehr als nötig! Oder bist Du Buchhalterin? :-)
Was wäre denn passiert, wenn die Anwesenheit "ordentlich im Zeitwirtschaftssystem" eingetragen worden wäre? Vielleicht eine Meldung der Personalabteilung "Fatal Error" ?
Erstellt am 11.12.2006 um 17:08 Uhr von Pfarrer
Hallo,
ich denke auch: Wer arbeitsfähig ist, ist arbeitsfähig,- wer arbeitsunfähig ist, ist arbeitsunfähig. Das ist aber letzten Endes auch eine individuelle Entscheidung, - ein Problem wird es ganz sicher, wenn man als krankgeschriebener Arbeitet und der Zustand oder die Erkrankung wegen der man ja krankgeschrieben ist verschlechtert sich, - da wird es dann sicher problematisch. Aber wer sollte mich hindern, vor Ablauf der tatsächlichen Krankmeldung arbeiten zu gehen wenn ich mich gesund fühle.