Resturlaub aus 2008 darf nicht genommen werden
Hallo zusammen,
wir haben einen Arbeitnehmer, der seinen Urlaub betriebsbedingt nicht im letzten Jahr voll nehmen konnte. (Rest 5 Tage) Nun möchte der AN endlich seinen Urlaub haben (letzte Märzwoche) und sein Vorgesetzter sagt geht nicht. Was passiert denn dann? Theoretisch würde der Urlaub am 31.03.09 verfallen, aber der AN kann ihn ja nicht nehmen, weil der AG ihn nicht läßt. Der AN will den Urlaub auch nicht weiter vor sich herschieben. Eigentlich will er sogar 3 Wochen Urlaub machen (1 Woche alter Urlaub und 2 Wochen neuer Urlaub)
Wie können wir als BR ihm helfen?
Gruß meik
Community-Antworten (5)
03.03.2009 um 22:09 Uhr
Das gespräch mit dem AG und dem MA gemeinsam suchen, nach §87 - 5
03.03.2009 um 22:13 Uhr
Dann lassen wir mal das EU Recht erst mal außen vor und halten uns an UNSERE Gesetze!
§ 7 Abs 3 Bundesurlaubsgesetz
Wie der BR helfen kann? Das ist einfach! § 87 Abs 1 Satz 5
Frage beantwortet?
Gruß DJ
04.03.2009 um 09:01 Uhr
@ dj das EU-Recht können wir nicht außen vor lassen !
Das Gemeinschaftsrecht (EU Recht) verdrängt widersprechendes nationales Recht (. Der Vorrang des EG-Rechts vor einzelstaatlichem Recht erfolgt zwingend aus der Klammerwirkung der Rechts in einem als Rechtgemeinschaft verfassten engen Staatenverbund. Würde das Gemeinschaftsrecht kollidierende nationale Rechtnormen in den Mitgliedstaaten neben sich dulden, verlöre es seine Autorität und Wirkung..." "Aus alledem folgt, dass jeder staatliche (deutsche) Richter VERPFLICHTET ist, das Gemeinschaftsrecht UNEINGESCHRÄNKT anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht , zu schützen, indem JEDE möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Rn. 17-21 des Urteils)"
Urteile: EuGH-Urteil Costa/Enel vom 15.7.64, Rs. 6/64=NJW 1964, 2372 EuGH-Urteil Simmenthal II vom 9.3.78, RS. 106/77=NJW 1978, 1741
04.03.2009 um 09:33 Uhr
all, eigentlich ist das EU Recht an dieser Stelle gar nicht nötig. Wenn der AG den Resturlaub in den ersten drei Monaten nicht gewährt, dann war es auch schon vorher so, dass dann ein Übertragungsrecht über den 31.03. hinaus bestand, wobei der AG den Urlaub bislang in den ersten 3 Monaten gewähren musste, wenn der AN sich nicht auf eine Übertragung über den 31.03. hinaus einließ. Spannend ist nun tatsächlich die Frage, ob sich hier mit dem EU Urteil etwas ändert.
04.03.2009 um 15:04 Uhr
@kriegsrat Europarecht ist fei nicht so einfach wie Du es hier darstellst.
Du solltest Dir mal die Rechtssprechung zu Wirkung von Richtlinien genau ansehen. Nur mal zum Einstieg:
http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Richtlinie
Das Thema ist komplex....
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