Erstellt am 10.04.2008 um 10:22 Uhr von pehoe
Hornisse,
eine Ausbezahlung des Urlaubes ist nur möglich nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann.
Ihr habt ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Punkt5 : Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
Auch wichtig :§80 Allgemeine Aufgaben Abs1 Punkt 1: darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. ( Bundesurlaubsgesetz)
Erstellt am 10.04.2008 um 10:41 Uhr von Angi1
Hallo Hornisse,
ich vermute es geht um Resturlaub von 2007 ?!
Dieser verfällt laut Gesetz, wenn er nicht bis Ende März genommen wird. Wenn ihn also der Arbeitgeber ausbezahlt ist das doch ein Vorteil.
MfG
Angi1
Erstellt am 10.04.2008 um 11:13 Uhr von pit47
Hallo Hornisse,
der gesetzliche Urlaubsanspruch darf nicht ausbezahlt werden, wenn aber in einem TV oder einer BV vereinbart worden ist, Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch liegen, auszubezahlen, kann das mit dem betroffenen MA vereinbart werden. Von sich aus darf der AG dieses aber nicht machen.