Resturlaub der Mitarbeiter
Hallo,
der BR hat vom Arbeitgeber eine Aufstellung der Resturlaubstage, sowie einen Plan zur Gewährung der Resturlaube bis 31.03. des Folgejahres angefordert. Der AG verweigert diese Aufstellung bzw. den Plan mit der Begründung, der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters seien "Persönliche Daten" und der AG hätte in dieser Frage keine Informationspflicht. Ist dem wirklich so? - Fakt ist, daß der AG den Urlaub im Jahr nur teilweise genehmigt und somit bei den meisten der 150 Mitarbeiter am 31.12. Resturlaub in nicht geringer Höhe ansteht.
Community-Antworten (2)
16.12.2006 um 09:07 Uhr
Als Betriebsrat hast Du Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes (BVG §87, 5). Wenn es zu Problemen zwischen AG und AN kommt, kannst Du auch bei der zeitlichen Lage des Urlaubs mitreden. Dann hättest Du auch Anspruch Einsicht in sämtliche Daten die Du zur Ausübung Deines Amtes benötigst (egal ob persönliche Daten oder nicht).
Laut Bundesurlaubsgesetz §7 Abs. 3 darf Resturlaub ins neue Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ich würde dem Arbeitgeber mitteilen welchen Verdacht Du hast und ihn fragen, ob das Thema vom Arbeitsgericht geklärt werden soll oder ob ihr euch "intern" auf eine Regelung für dieses Jahr verständigen könnt.
Im nächsten Jahr solltet Ihr Eurer Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung wahrnehmen. Dazu solltet Ihr Euch aber auch vorher mit den Mitarbeitern unterhalten um deren Wünsche berücksichtigen zu können.
16.12.2006 um 16:28 Uhr
hit, ad 1) ist Urlaub ein individualrechtlicher Anspruch eines jeden ANs. Was bedingt, dass NUR der betroffene AN seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem AG durchsetzen kann.
ad 2) seid Ihr gem. § 80 BetrVG verpflichtet, die Einhaltung von Gesetz, TV, BV zu überwachen. Daraus lässt sich der Anspruch ableiten, von Eurem AG eine Aufstellung der genommenen Urlaubstage und Resturlaubstage zu verlangen.
ad 3) könnt Ihr von Eurem erzwingbaren MBR Gebrauch machen und zu § 87 Abs. 1 Nr. 5 eine BV "Urlaub" abschliessen.
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