Hallo zusammen,
nach dem BAG-Urteil vom 15.01.2009, Az 2 AZR 641/07, sind Arbeitsverträge, die auf mehrere Tarifverträge Bezug nehmen, nichtig.
In unseren Betrieb werden wöchentlich vom AG Einstellungen von ZAG-MA beantragt, diese MA haben einen Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes steht:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Anwendung."
Und weiter:
"Sollten diese Tarifverträge unwirksam werden, gelten die Verträge, die zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) abgeschlossen worden sind."

Kann unser BR der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i.V mit § 14 Abs. 3 AÜG mit der Begründung widersprechen, dass die ZAG-MA nicht nach § 3 Abs. 3 AÜG das gleiche Entgelt wie unsere vergleichbaren Stamm-MA bekommen?