Erstellt am 20.07.2021 um 21:20 Uhr von celestro
Gibt es einen Grund, wieso Du / Ihr dem Rat Eures Anwaltes nicht folgen wollt?
P.S. Wenn der den Fall kennt und dies so sieht ....
P.P.S. Soll der Vorarbeiter mal klagen ... da wird mMn nicht viel herauskommen.
Erstellt am 20.07.2021 um 22:26 Uhr von Moreno
Mit welcher Begründung habt ihr denn widersprochen??? Den Anwalt würde ich wechseln und den BRV abwählen!
Erstellt am 20.07.2021 um 22:34 Uhr von Nacu
Weil der Arbeitgeber sagt, wir würden den Widerspruchsgrund auch zurückziehen, nämlich, dass der Vorarbeiter somit korrekt handeln würde. Er behandelt die Mitarbeiter aber respektlos, kontrolliert die Dauer der Toilettengänge, sagt, sie sollen trotz Verletzung weiterarbeiten und meldet ständig bei Nutzung des Handys oder sonstigen Lapalien beim Chef, sodass sie zum Gespräch müssen, bis hin zur Abmahnung. Leider widerruft jeder Mitarbeiter nach dem Personal Gespräch beim Chef seine Aussage, weil sie ihnen Angst machen und Druck ausüben.
Wir können den Grund doch nicht zurückziehen, daß widerstrebt mir völlig.
Erstellt am 20.07.2021 um 22:36 Uhr von Nacu
Störung des Betriebsfriedens haben wir als Grund angegeben.
Erstellt am 21.07.2021 um 07:43 Uhr von xyz68
So wie ich das sehe, habt ihr hier einen Vorarbeiter der über das Ziel hinausschießt. Das ist schlechte Führungsarbeit aber nicht unbedingt eine Störung des Betriebsfriedens. Hier wäre eine Schulung des Vorarbeiters angebracht.
Und diese Rückkehr aus der Elternzeit ist maximal eine Versetzung. Und ja, auch hier kann der BR widersprechen, aber damit endet das Arbeitsverhältnis ja nicht.
Falls ihr einen Mutigen findet, könnte der Mitarbeiter eine Beschwerde beim BR einlegen und ihr könntet entscheiden, dieser Beschwerde nachzugehen und beim Arbeitgeber auf Abstellung drängen. Hier solltet ihr aber dringend eine Übereinstimmung im Gremium finden und dem Arbeitgeber gegenüber wieder Geschlossenheit demonstrieren.
Nichts nützt dem Arbeitgeber mehr als ein gespaltener BR
Erstellt am 21.07.2021 um 08:59 Uhr von Pickel
nur um euch den Unsinn eurer Abstimmung vor Augen zu führen:
Der Vorarbeiter sollte in Teilzeit den Betriebsfrieden stärker stören als in Vollzeit?
Sorry, die Ablehnung ist Murks!
Erstellt am 21.07.2021 um 09:22 Uhr von moreno
Sorry, die Ablehnung ist Murks.......Ausnahmsweise muss ich Pickel mal Recht geben!
Erstellt am 21.07.2021 um 09:41 Uhr von Relfe
ihr habt quasi 2 Möglichkeiten:
1. folgt dem Rat eures Anwaltes (würde ich machen)
2. ein Entlassungsersuchen an den AG stellen (wird bestimmt interessant)
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wer-den-betriebsfrieden-stoert-kann-gekuendigt-werden_76_197264.html
Zitat:
Der Widerspruch hatte doch schon Aussen Wirkung und kann gar nicht zurückgenommen werden, oder?
das kommt ja (hoffentlich) nicht aus dem Kreis der BRM und somit braucht es euch auch nicht zu interessieren.
Erstellt am 21.07.2021 um 09:46 Uhr von moreno
Hmmmm Reife soll sich der Betriebsrat erneut blamieren bei deinem Tipp?
Erstellt am 21.07.2021 um 10:00 Uhr von Relfe
@moreno
ich hatte vermerkt was ich machen würde.
Und wenn jemand schon als Widerspruchsgrund: "Störung des Betriebsfriedens" angibt
und auch begründet, das der MA das seit langem macht und zu erwarten ist, dass er das weiterhin macht, dann wäre das die einzige Möglichkeit.
Ist halt die Frage:
jetzt konsequent durchziehen oder klein beigeben, dann ist das Thema bei diesem MA aber auch entgültig durch, das brauchste nicht in 2-3 Jahren nochmal aufwärmen.
Erstellt am 21.07.2021 um 10:37 Uhr von Celestro
also von der Beschreibung her macht der Vorarbeiter im Großen und Ganzen seinen Job.
Natürlich sollte man einen Verletzten nicht zum Arbeiten auffordern, aber während der Arbeitszeit hat man zu arbeiten. Wenn der Vorarbeiter da jemanden meldet und der ne Abmahnung bekommt, dann ist der MA selber schuld. Eine Störung des Betriebsfriedens kann man daraus mMn nicht konstruieren.
Erstellt am 21.07.2021 um 13:23 Uhr von RudiRadeberger
Also in der Tatsache, dass der Vorarbeiter seine Mitarbeiter kontrolliert, sehe ich keine Störung des Betriebsfriedens sondern eher Teil seiner Aufgabe.
Toilettengänge sollten nicht epische Länge haben, private Handynutzung geht ebenfalls nicht und "verletzt weiterarbeiten zu müssen" ist mir zu pauschal.
Ein Vorgesetzter, der einen erhöhten Kontrollzwang hat, ist sicher manchmal nervig. Aber letztendlich in meinen Augen eher eine Störung für der Komfortzone einiger MA. Für mich kein Widerspruchsgrund.
Erstellt am 21.07.2021 um 14:38 Uhr von §§reiter
Also insgesamt wurde hier nicht sehr professionell gearbeitet.
Angefangen beim AG. Der hat das ganze Problem zunächst mal damit verursacht, dass er der Vertretung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag gegeben hat, anstatt da richtiger Weise eine Sachgrundbefristung rein zu schreiben. Dann wäre mit der vorzeitigen Rückkehr des MA der Sachgrund bedient gewesen, der Vertrag mit der Vertretung hätte einfach geendet und der MA wäre ganz normal an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt.
Aber da hat der AG ja scheinbar nicht dran gedacht. Wenn dann der MA früher aus der Elternzeit zurück kommt, ist das aber trotzdem immer noch SEIN Arbeitsplatz. D.h. wenn der AG dann beschließt übergangsweise eine weitere (Teilzeit-)Stelle zu schaffen, so muss er den MA trotzdem erstmal auf diese Stelle versetzen.
D.h. hier liegt keine Einstellung vor, aber auch nicht nur eine Reduzierung der Arbeitszeit, sondern eine, mit einer Reduzierung der Arbeitszeit verbundene, Versetzung auf eine Teilzeitstelle.
Dieser Versetzung zu widersprechen wäre aber auch nicht unbedingt zielführend, dass hätte nur zur Folge, dass der MA einfach wieder seine Vollzeitstelle besetzt und das Problem dann die Vertretung hat.
Daher braucht Ihr diesen Beschluss (Widerspruch zur Einstellung) auch gar nicht zurücknehmen, er ist eh unwirksam, es hat ja gar keine Einstellung stattgefunden. (Ich nehme aber mal an, dass auch hier der AG "den Bock geschossen hat" und Euch diese Versetzung auf eine neu geschaffenen Teilzeitstelle als Einstellung vorgelegt hat, macht aber keinen Unterschied).
Erstellt am 21.07.2021 um 15:37 Uhr von Nacu
Richtig. ?
Und vielen Dank für die Ausführungen.
Erstellt am 21.07.2021 um 17:04 Uhr von Catweazle
Es ist möglich wegen Störung des Betriebsfriedens zu widersprechen. Voraussetzung ist aber, dass die Störung durch gesetzwidriges Handeln verursacht wird oder wurde. Dies muss auch begründet werden.
Erstellt am 21.07.2021 um 20:34 Uhr von Pickel
Reiter das ist Quatsch.
Der rückkehrende AN hat keinen Anspruch darauf, seinen alten Platz wieder einzunehmen!
Erstellt am 22.07.2021 um 09:40 Uhr von Enigmathika
"...meldet ständig bei Nutzung des Handys oder sonstigen Lapalien beim Chef, sodass sie zum Gespräch müssen, bis hin zur Abmahnung." Das ist keine Störung des Betriebsfriedens!
Erstellt am 22.07.2021 um 21:29 Uhr von celestro
"Voraussetzung ist aber, dass die Störung durch gesetzwidriges Handeln verursacht wird oder wurde."
Sehe ich nicht so.
"https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wer-den-betriebsfrieden-stoert-kann-gekuendigt-werden_76_197264.html"
daraus:
"Bei einem Streit zwischen zwei Arbeitnehmern, der den geordneten Betriebsablauf gefährdet, hat der Arbeitgeber zunächst eine Vermittlungspflicht. Wenn die persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitnehmern trotz der Bemühungen des Arbeitgebers kein Ende finden, kann der Arbeitgeber den beiden streitenden Mitarbeitern ordentlich kündigen. Oder auch eine verhaltensbedingte Änderungskündigung aussprechen, wenn durch eine Versetzung eines der Beteiligten in eine andere Abteilung künftige Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden können."
das klingt irgendwie nicht danach, als sei ein gesetzwidriges Handeln nötig ...
Erstellt am 22.07.2021 um 23:48 Uhr von Catweazle
Mit einer Anhörung nach § 99 (2) 6. hat dies aber nichts zu tun. Die Gesetzwidrigkeit ist Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch.