Widerspruch gegen Einstellung
Es soll wieder ein MA eingestellt werden der bereits schon mal im unternehmen war. Damals hat er selbst gekündigt. Jetzt sollen ihm alle Ansprüche aus der damaligen Beschäftigung zugesprochen werden, voller Urlaub, noch höheres Gehalt unbefristet etc.etc. AG hat nur die Meldung ohne Unterlagen wie Bewerbung geschickt. §99 Abs 1 Ok aber wir wollen auch gegen das Gehalt vorgehen, da ein Leitender Angestellter dann weniger verdient wie der Servicetechniker. Entgeldtarifvertrag. Hoffe hab unseren Standpunkt einigermaßen verständlich gemacht.
Community-Antworten (8)
07.03.2016 um 13:44 Uhr
Was interessiert euch das Gehalt eines leitenden Angestellten? Der wird sich schon kümmern ...
07.03.2016 um 13:52 Uhr
Vielleicht meint Grafdoehren keinen wirklich leitenden Angestellten sondern nur einen AN mit Leitungsaufgaben.
Dennoch aus meiner Sicht - durchwinken. So habt Ihr dann anschließend wenigstens Argumente, dass andere AN zu wenig verdienen.
Ganz allgemein: Die tatsächliche Höhe des Arbeitsentgelts ist weder beim § 99 BetrVG dem BR mitzuteilen, noch ist der BR bei der Höhe des Arbeitsentgelts in der Mitbestimmung.
07.03.2016 um 14:02 Uhr
Hallo Gironimo aber doch in der Eingruppierung diese ist gegenüber anderen 2 zu hoch.
07.03.2016 um 14:28 Uhr
Trotzdem - Ihr habt dann ein Argument dafür, dass auch andere höher eingruppiert werden müssten. Zieht Ihr den anderen herunter, sagt Ihr im Grunde genommen: "Bei uns verdienen alle schlecht und dabei soll es auch bleiben.
07.03.2016 um 14:35 Uhr
@ Grafdoehren
Wenn Ihr das durchwinkt, ist die Sache erledigt. "Ihr habt dann ein Argument dafür, dass auch andere höher eingruppiert werden müssten." ist eine nette Nebelkerze, die Euch als BR überhaupt rein gar nichts bringt. Denn Ihr könnt zwar Argumente vorbringen, aber nichts erzwingen.
Daher ... der Einstellung zustimmen, der Einstufung widersprechen.
07.03.2016 um 15:35 Uhr
auch ne nette Nebelkerze - Ich würde das Gericht an dieser Stelle vermeiden.
Mit meiner Nebelkerze waren wir schon sehr häufig erfolgreich. Gerade in Angelegenheiten wie Diplomatie und Überzeugungskraft weiter führen.
07.03.2016 um 16:14 Uhr
Warum um Himmels Willen sollte ein BR einer Einstufung widersprechen, die den AN günstiger stellt? Geht es dann den anderen besser? nein. Habt Ihr dadurch einen Hebel für verbesserte Arbeitsbedingungen? nein. Verbessert Ihr das Betriebsklima? nein. Wenn der Chef das Betriebsklima durch die großzügige Bezahlung verschlechtert, dann kann daraus genau der diplomatische Hebel werden, von dem gironimo schreibt.
07.03.2016 um 17:37 Uhr
Dazu müsste es aber erst einmal jemanden geben, der sich auf eine Diplomatie und die dann hoffentlich auch vorhandene Überzeugungskraft einlässt. Das mag ja bei Giro im Betrieb funktionieren, ist aber keine Gewähr dafür, dass es woanders auch klappt.
Und eine betriebliche Lohngerechtigkeit ist im Nachhinein bedeutend schwieriger wieder herstellbar, als zu Beginn. Und genau deshalb hat der Gesetzgeber eine Eingruppierung auch der Mitbestimmung unterstellt.
Und wer jetzt glaubt, dieses über den durch die Rechtsprechung auf der Grundlage des Art. 3 GG entwickelten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wieder herstellen zu können, indem alle hier miteinander vergleichbaren dann auf diesen Level angehoben werden, dürfte sich spätestens beim dann notwendigen Richterspruch erschrecken.
Dieser verpflichtet den AG nämlich nicht, alle MA gleichzubehandeln. Ein AG ist individualrechtlich nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von AN ungleich zu vergüten.
Leider wird oft übersehen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen AG nur dann dazu verpflichtet, seine AN oder Gruppen seiner AN, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln, wenn es um die Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regel oder Leistung geht.
Dazu, eine fehlerhafte Eingruppierung im Nachhinein korrigieren zu wollen, kann ich nur viel Spaß wünschen!!!
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