Mitbestimmung bei AT Einstellung
Unser AG ist der Meinung das der §99 BetrVG nicht für AT Mitarbeiter gilt. Mit dieser Begründung werden uns Mitbestimmung und Informationen wie Einguppierung ect. wie sie der §99 vorsieht verweigert. Wie seht Ihr das?
Community-Antworten (12)
17.02.2009 um 20:36 Uhr
Einstellungen von ATlern sind Einstellungen wie andere auch. Es gilt der §99. Wie wollt ihr sonst z.B. festellen ob der Kollege überhaupt ein echter ATler ist?
17.02.2009 um 20:40 Uhr
Sehe ich genauso.
Nur weil sie über Tarif bezahlt werden, heißt das nicht das sie nicht unter das BetrVG fallen.
17.02.2009 um 20:49 Uhr
schaut mal in diesen Beitrag: 113739
17.02.2009 um 20:52 Uhr
Hallo dummbax und Alex 27,
wenn ich euch richtig verstehe, müßte der AG uns somit auch die Höhe der Eingruppierung mitteilen richtig ?
17.02.2009 um 20:58 Uhr
Jepp, nur so könnt ihr überprüfen ob es ein echter Atler ist
17.02.2009 um 20:59 Uhr
Hm,
er müsste Euch die Eingruppierung mitteilen ja. Aber er ist nicht verpflichtet Euch die Höhe des Gehaltes mitzuteilen. Da es ein AT'ler ist, wird er Euch nur mitteilen müssen das die Eingruppierung höher als Höchste Tarifgruppe ist. Genaue Angaben braucht er nicht machen.
17.02.2009 um 21:08 Uhr
Danke für eure Antworten
Gruß finefinger
17.02.2009 um 21:18 Uhr
@Alex27
....... wird er Euch nur mitteilen müssen das die Eingruppierung höher als Höchste Tarifgruppe ist. Genaue Angaben braucht er nicht machen.
wer sagt denn so etwas, AT bedeutet doch nicht ohne oder nur eingeschränkte Mitbestimmung, selbstverständlich muss er auch die Höhe mitteilen
17.02.2009 um 22:00 Uhr
@finefinger @alex27
"(((( BAG – 6 ABR 33/81 (BetrVG)
Das Einblicksrecht des BR nach § 80 Abs. 2 Satz 2 erstreckt sich auch auf übertarifliche Vergütungen. Der Darlegung eines besonderen Anlasses bedarf es für die Ausübung dieses Informationsrechts nicht.
Das Einblicksrecht des BR in einzelvertraglich vereinbarte übertarifliche Gehälter besteht auch dann, wenn einzelne betroffene AN nicht einverstanden sind. Gegenüber einem kollektivrechtlich begründeten Recht treten Individualrechte zurück.
BAG vom 17.03.1983 - 6 ABR 33/80 (BB 1983 S. 1282; DB 1983 S. 1607)
BAG – 6 ABR 60/79 (BetrVG)
Verlangt der BR die Einsichtnahme in die Gehaltslisten der außertariflichen Angestellten (sogenannter AT-Bereich), so braucht er ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen.
BAG vom 30.06.1981 - 1 ABR 26/79 (BB 1981 S. 1950; DB 1981 S. 2386)
BAG vom 03.12.1981 - 6 ABR 60/79 (BB 1982 S. 615; DB 1982 S. 855
BAG – 1 ABR 116/74 (BetrVG)
Das Einsichtsrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten ist nicht auf Betriebe mit in der Regel mehr als 300 AN begrenzt. In Betrieben bis zu 300 AN (ohne Betriebsausschuss) steht das Einsichtsrecht dem BR- Vorsitzenden oder einem BR-Mitglied zu, dem die laufenden Geschäfte nach § 27 Abs. 4 übertragen worden sind.
BAG vom 23.02.1973 - 1 ABR 12/72 bzw. 17/72 (BB 1973 S. 799; DB 1973 S. 1255)
BAG vom 18.09.1973 - 1 ABR 7/73 (BB 1974 S. 133; DB 1974 S. 143)
BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 (BB 1976 S. 1223; DB 1976 S. 1773)
"))) hier nachzulesen: http://www.betriebsratszentrum.de/CoCoCMS/generator/viewDocument.php?page=5&keywords=Gehaltslisten
18.02.2009 um 13:55 Uhr
Vereinbart der AG mit dem AN bei Einstellung oder Versetzung eine Vergütung nach einer höheren Tarifgruppe als die der Tätigkeit entsprechenden, dann hat eine der MB des BR unterliegende Eingruppierung in diese, der Tätigkeit entsprechende Tarifgruppe zu erfolgen; bei dem "überschießenden" Teil der Vergütung handelt es sich um ein übertarifliches Entgelt, das sich als arbeitsvertragliches Element der Beurteilung des BR entzieht. Fitting § 99 Rn 95
Der AG ist verplichtet die Eingruppierung mitzuteilen, aber er muss nicht die Höhe des gezahlten Gehaltes angeben. Das ist Einzelvertragsrecht. Es hat ja auch kein BR Mitglied das Recht ohne Erlaubnis des AN den Arbeitsvertrag einzusehen.
Auf den Lohnlisten wird man es dann sehen, was derjenige verdient. Aber bei der Einstellung mitteilen muss der AG es nicht.
22.02.2009 um 01:15 Uhr
@all fällt AT Urlaub auch dazu?
22.02.2009 um 02:17 Uhr
@der Neue nach BR 2 Steht im Bundesurlaubsgesetz irgend etwas darüber. Solange jemand nicht unter § 5 BetrVG fällt ist er so zu behandeln wie jeder andere AN auch;und der AG hat gegenüber dem BR die selben Pflichten wie für jrden anderen AN.
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