> was möchtest du denn vom arbeitsgericht hören? das du die anzahl der urlaubstage gar nicht in einer betriebsvereinbarung verhandeln konntest?
Im Zweifelsfalle würde ich das hören wollen.... So lange mir nämlich ein ArbG nicht genau das gesagt hat besteht eine Chance das das ArbG mir Recht gibt!
Was Du jetzt sagst ist im Umkehrschluß:
Kann mer machen nix, muss mer gucken zu, sonst sagt irgendein Gericht möglicherweise (!) dem AG das der BR das was er getan hat gar nicht hätte tun dürfen.
Nebenbei Bemerkt wäre in diesem Fall das die BV unwirksam wäre die Wahrscheinlichkeit hoch, das das Gericht die BV in eine Gesamtzusage an die AN umdeuten würde, was auch kein Nachteil wäre.
> und was ist, wenn der arbeitnehmer sogar mehr urlaubstage in seinem arbeitsvertrag stehen hat?
Wo ist das Problem? Ursel hat zwar nichts davon gesagt das die ATler WENIGER Urlaubstage bekommen, aber ich glaube nicht das sie sich darüber aufregen würde wenn diese MEHR zugestanden bekommen hätten. Abgesehen davon würde das Günstigkeitsprinzip gelten also hat er eben mehr Urlaubstage, also nochmal: Wo ist das Problem?
> ich halte es teilweise für gefährlich was du hier postest.
Tatsächlich? Wenn aber ein AG einem BR in dieser Art auf der Nase herumtanzt hat der BR nur noch drei Möglichkeiten:
Überzeugungsarbeit leisten (was hier wohl schon fehlgeschlagen ist)
Nichts tun (was Ursel vermutlich nicht tun will, sonst hätte sie hier nicht gefragt)
Ein ArbG anrufen (gefääääährlich, da könnte ein BR auch mal unrecht bekommen)....
Genau genommen könnte der BR auch noch die Einigungsstelle anrufen, aber DAS ist in dieser Situation wirklich gefährlich, da ja dann über den INHALT der BV geredet wird und das geht im schlimmsten Fall unwiderruflich nach hinten los!
Oder was würdest Du sonst noch für Möglichkeiten sehen? Mal abgesehen von der die Du schon in (4) gepostet hast und die wie Du an Ursels Fragestellung in (3) erkennen könntest keine Option darstellt:
Ursel> Aber die Mitarbeiter sind nicht gewerkschaftlich organisiert.
keiner> bittet die zuständige gewerkschaft einen haustarifvertrag zu verhandeln.
Was glaubst Du welche Chance eine Gewerkschaft auf einen Haustarif hätte bei NULL Organisationsgrad?
keiner> auch die anzahl der urlaubstage könnt ihr nicht verhandeln, nur die urlaubsgrundsätze.
Was übrigens nur teilweise korrekt ist....
Verhandeln kann ein BR immer. Und Zusatzurlaub gehört definitiv in den Regelungsbereich des §87 (1) Nr. 10.
Zitat DKK Rn. 243 zu §87 (1) Nr. 10 BetrVG:
Unter »Lohn« ist schlechthin das Arbeitsentgelt zu verstehen, und zwar im weitesten Sinne. Es fallen darunter alle Leistungen des AG mit Entgeltcharakter, also alle Geld- oder geldwerten Leistungen/Vorteile, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt werden. Hierzu zählen beispielsweise (...), die Gewährung von bezahltem Zusatzurlaub (a. A. BAG 27. 6. 85, DB 86, 596 [597]; GK-Wiese, Rn. 827; HSWGN-Rose, Rn. 468; das Urteil des BAG dürfte allerdings im Hinblick auf seine im Folgenden genannten neueren Entscheidungen überholt sein, da kein Unterschied zwischen Zusatzurlaub und sonstigen bezahlten Freistellungen besteht) (...)
Anm von mir: zu potentiellen weiteren Einschränkungen siehe Volltext
Und so weit der BR vom AG ein entsprechendes Zugeständnis erhält, hat er am Ende zwar eine BV deren Einhaltung er möglicherweise wegen der Tarifsperre (ob Tarifüblichkeit als Sperrgrund in Frage kommt können wir nicht mit Sicherheit sagen, Tarifanwendbarkeit entfällt definitiv da AG nicht im Verband) nicht verlangen könnte, die MA selbst könnten aus dieser BV immer noch Nutzen ziehen (wie oben schon erwähnt: Gesamtzusage an die AN).
Ich persönlich zweifle in keinster Weise daran das die abgeschlossene BV so weit sie den AN zusätzliche Urlaubstage zugesteht und der AG sich wenigsten EIN MAL daran gehalten hat auch auf Dauer die gewünschte Wirkung erfüllt. Und das diese dann wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes grunddsätzlich auch auf die AT anzuwenden wäre würde ich so lange als gegeben ansehen bis mir ein ArbG das Gegenteil erklärt.
Nebenbei sagt die Gerichtsbarkeit ganz klar, das der BR das verhältnismäßigste Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte wählen muß, und das ist i.d.R. bei derartigen Problemen immer das Beschlußverfahren!