Mitbestimmung bei Einmalzahlungen an AT-Mitarbeiter
Liebe Kollegen, nach BetrVG §87 (1) Satz 10, haben BR Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen. Wenn viele AT-Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt eine Prämie / Einmalzahlung erhalten, kann man dahinter doch einen kollektivrechtlichen Tatbestand sehen. Gehe ich Recht in der Annahme, dass der AG den BR in diesem Fall vorher einzubeziehen hat, damit dieser seine Mitbestimmung wahrnehmen kann? (Der AG wird möglicherweise davon ausgehen, dass der BR bei der Entlohnung von AT-Mitarbeitern generell keine Mitbestimmung geltend machen kann.)
Community-Antworten (8)
25.04.2012 um 15:29 Uhr
Hallo Uwe,
Du geht Recht! Auch wenn die AG gerne versuchen den BR von den AT-Mitarbeitern "fern zu halten".
25.04.2012 um 16:18 Uhr
Der AG wird möglicherweise davon ausgehen, dass der BR bei der Entlohnung von AT-Mitarbeitern generell keine Mitbestimmung geltend machen kann.
Und dies könnte ein fataler Irrtum des ArbGeb sein. Genau das Gegenteil ist hier nämlich der Fall: Selbst über Gehaltshöhe etc. könnte der BR bei ATlern mitbestimmen, denn für deren Gehaltsgruppe(n) gilt ja der 77.3 nicht! Insofern... :-)
25.04.2012 um 16:51 Uhr
Der AG wird möglicherweise davon ausgehen.....< ..... er wird möglicher Weise so tun, als wüsste er nicht....
25.04.2012 um 16:53 Uhr
Dier Frage ist hier bei was, also FAKT wollt ihr mitbestimmen? Denn der § 87 gibt diese ja nur bei den Grundsätzen.
25.04.2012 um 17:36 Uhr
@wahlvst
Denn der § 87 gibt diese ja nur bei den Grundsätzen. Nö, er gibt sie insbesondere bei den Grundsätzen. Für die meisten AN bleibt es wegen der Regelungssperre des 77.3 auch darauf beschränkt - nur gilt die eben nicht für ATler.
25.04.2012 um 18:28 Uhr
Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung,
- Festsetzung der Akkord und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren Der Betriebsrat muss die Grundsätze der Gleichbehandlung der Geschlechter beachten, wenn er seine Gestaltungsrechte ausübt. Die dabei anzustrebende innerbetriebliche Lohngerechtigkeit umfasst auch die Transparenz der Entgeltregelungen. Das Mitbestimmungsrecht erfasst auch außertarifliche Angestellte.
Vergleichbar sind leistungsbezogene Entgelte, wenn der/die Beschäftigte in der Lage ist, das Arbeitsergebnis mit seiner/ihrer Leistung zu beeinflussen, d.h. wenn eine Leistung gemessen und mit einer Bezugs-/Normalleistung verglichen werden kann. Quelle: Tondorf, Karin; Jochmann-Döll, Andrea; Stand: März 2010
26.04.2012 um 11:21 Uhr
Gefragt war ja, was zu tun ist, wenn der AG behauptet AT'ler seien beim BR außen vor. Und da kann man den AG eben nur fragen, wie er denn zu diesen merkwürdigen Schluß kommt und auf welchen § er sich da berufen will.
Und wenn es heißt "viele AT-ler ... erhalten" , geht es um Verteilungsgrundsätze. Und da zieht nun mal die Mitbestimmung.
26.04.2012 um 12:35 Uhr
@gironimo: Wie kommst du denn um Himmels Willen auf die Einschränkung auf die Verteilungsgrundsätze? Gerade bei ATlern ist da nichts mit Einschränkung, Regelungssperre oder ähnliches! Also: Auch wenn es dem ArbGeb und vielen ATlern überhaupt nicht passt: Bezüglich der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung hat der BR bei ATlern wesentlich mehr "Gestaltungsmöglichkeiten" als bei den "normalen" AN. Das geht bis zur Festlegung des konkreten (Mindest-)Gehalts für gewisse Tätigkeiten, notfalls per E-Stelle :-)
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