Erstellt am 17.02.2009 um 11:34 Uhr von Lotte
Oba Ma,
die alten AV bleiben in der Regel bestehen und gehen mit über. Der BR sollte die AN genau über ihre Rechte gemäß § 613a BGB aufklären und sich auch selbst genau informieren, damit es gerade nicht zu neuen Verträgen kommt. Denn dann haben die AN genau die Rechte, die im BGB § 613a stehen, nicht mehr.
Erstellt am 17.02.2009 um 13:14 Uhr von HeikoLee
Hi Oba Ma,
genau das haben wir vor ca 11 Monaten hinter uns gebracht.
Nach 613a hat uns unser neuer ArbG in Ruhe gelassen.
Versucht aber immer wieder uns zu BVen zu bewegen die schlechter sind als die von uns mitgebrachten.(Wir bleiben aber hart- wieso was verhandeln was wir schon lange haben?)
Im Voraus hat der ArbG in den Informationsschreiben zum BÜ aber schon eine geplante Lohnabsenkung um bis zu 30% (die auch ausgeschöpft werden sollen) angekündigt.
Rechtlich gesehen gibt es da folgende Möglichkeiten:
1. neue ArbV für jeden- ArbN MUSS dies nicht unterschreiben- rechtlich bringt jeder einen individuellen ArbV mit der noch in 30 Jahren gilt ;-)
2. Zusätze zu den vorhandenen ArbV die aber auch z.B. auf neue BVen verweisen oder anderes verschlechtern
3. Änderungskündigung- muss der ArbN, wenn auch Zähneknirchend annehmen, ABER einen Vermerk auf die rechtliche Prüfung anfügen.Klage und Annahme des neuen Vertrages unter Vorbehalt Klage vor Arbeitsgericht innerhalb 21 Tagen durch Arbeitnehmer.Das Arbeitsgericht prüft dann ob die Änderungskündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde.
(Siehe entsprechende Verdi Info : http://tk-it.verdi.de/news/arvato_tarifinfo_3_2008 )
Letztendlich bleibt nur eines als Tipp für euch:
- klärt die Leute auf
- versteckt alles Kugelschreiber
- Holt euch Hilfe bei eurer für euch zuständigen Gewerkschaft
- Holt euch Hilf bei eurem Anwalt
- bleibt stark -ich weis wovon ich schreibe.
Heiko
Erstellt am 17.02.2009 um 20:47 Uhr von Der alte Heini
Oba Ma
Die Arbeitsverträge bleiben bestehen.
Will der Arbeitgeber die Arbeitsverträge ohne Zustimmung der Betroffenen ändern, wäre dies nur über eine Änderungskündigung möglich. Wird eine Änderungskündigung nur zum Zweck der Lohnreduzierung ausgesprochen, dürfte diese einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht standhalten.