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Betriebsrat Mitbestimmung bei neuen Arbeitsvertrag

H
Hellla
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Mitstreiter, wir sind ein Verein mit 4 Kindertageseinrichtunben Ab neuem Schuljahr wird eine Erzieherin, Leiterin in einer der Einrichtungen. Sie hat sich für die Stelle beworben und ihr wurde für den Anfang erst mal eine halbe Stelle als Leiterin angeboten. Die Kita ist im Aufbau und wird bis März 2014 voll belegt sein, so dass diese halbtagstelle in eine ganztagsstelle umgewandelt wird. Meine Aufgabe als BR sehe ich nun, den neuen Arbeitsvertrag zu prüfen. Denn bei der Umsetzung sind ja AN und AG einig. Liege ich da richtig? Danke lg. hella

2.00304

Community-Antworten (4)

K
Kölner

18.08.2013 um 20:51 Uhr

Mit Arbeitsverträgen hast du nichts zu schaffen...

A
AlterHase

18.08.2013 um 20:58 Uhr

@Hellla Ja und nein oder teils/teils.

Wenn bei euch ein Formulararbeitsvertrag verwendet wird, also alle erhalten den gleichen Vordruck, so unterliegt dieser der Inhaltskontrolle durch den BR.

Sollte dies nicht der Fall sein und es werden individuell unterschiedliche Verträge geschlossen, dann nicht. Hier handelt es sich um individual getroffene Vereinbarungen zwischen AG und AN, die einen BR direkt nichts angehen.

Mach einer glaubt jetzt, dass ein BR doch prüfen muss, ob die Inhalte nicht gegen irgendwelche Gesetze, Tarife oder Verordnungen verstoßen. Dies ist aber falsch. Sollten sie vorhanden sein, so sind sie sowieso ungültig oder BR relevante Inhalte können auch auf anderem Wege erfahren werden.

Sollte es sich hier gar um eine Person handeln, die unter den § 5 Abs. 3 BetrVG fällt, ist der BR sowieso außen vor. Das könnte auch bei einer Kitaleiterin der Fall sein.

S
Snooker

18.08.2013 um 21:04 Uhr

Bei Kindertageseinrichtungen würde ich vielleicht auch schauen ob es sich nicht um ein Tendezbetrieb handeln könnte. In dem Falle müsste der AG zwar im Sinne des §99 Abs 1 BetrVG Unterrichten. Der BR hätte aber kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach §99 Abs .BetrVG Weiter wäre zu prüfen ob die Leiterin nicht dann unter leitende Angestellte nach §5 Abs 3 BetrVG eh raus fällt:

G
gironimo

19.08.2013 um 09:42 Uhr

Für den Normalfall bekommst Du den Arbeitsvertrag doch gar nicht zu Gesicht. Es sei denn, der AN kommt zu Dir und fragt Dich, ob mit dem Vertrag alles o.k. ist.

Und da würde ich mich als BR nicht überschätzen. Der BR ist kein Rechtsauskunftsstelle. Der BR kann eine Einschätzung der Lage vornehmen und seine Meinung äußern. Das ist zwar schon eine ganze Menge und hilft vielen weiter; rechtsverbindlich ist es aber nicht.

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