Erstellt am 13.02.2009 um 20:40 Uhr von kriegsrat
nehmt euch den kollegen "br-werkstattmeister" doch mal intern im gremium zur brust
erklärt ihm, falls er sein verhalten nicht ändert, ihr dem betroffenen raten würdet, eine beschwerde zu schreiben, und die nicht so abwegige situation eintreten könnte, das das gremium nach ausführlicher beratung diese als berechtigt anerkennen würde
dies könnte man bis zur einigungsstelle treiben, was wiederum euer br-werkstattmeister zu verantworten hätte, was ja auch seinen offenbar guten stand zur geschäftsleitung trüben könnte etc etc.
(natürlich das alles so rüber bringen, daß niemals auch nur der leiseste verdacht aufkommt, man würde ihn unter druck setzen oder vielleicht sogar erpressen wollen)
Erstellt am 13.02.2009 um 20:59 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
Ok, das könnte funktionieren, aber nur solange das Gremium sich durch Mehrheit gegen den W-Meister stellt. Ich denke auch, dass er als Vorgesetzter mal über Bossing nachdenken sollte, aber ich bin sicher, das meintest du mit der internen Besprechung.
Erstellt am 13.02.2009 um 21:07 Uhr von kriegsrat
ich finde, gerade weil er br-mitglied ist, wäre hier eine entsprechende einflußnahme leichter möglich...
aber wir kennen ja die internen zustände nicht...
im übrigen wird fast kein begriff so oft so falsch zitiert bzw. herangezogen, wie "mobbing" oder "bossing"
hier wäre dringend etwas "googeln" zu empfehlen.....
Erstellt am 13.02.2009 um 21:12 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
ok, da gebe ich dir ausnahmsweise absolut Recht ;-)
Erstellt am 13.02.2009 um 22:15 Uhr von ridgeback
@Rolando,
der AN sollte, wie kriegsrat erwähnt, nach § 84 ff BetrVG Beschwerde einreichen.
Ausserdem hat der Arbeitgeber als arbeitsvertragliche Nebenpflicht (Fürsorgepflicht) gemäß § 241 Abs. 2 BGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG gegen Eingriffe durch Belästigungen Dritter, insbesondere anderer Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens zu schützen. Daneben darf auch er selbst nicht durch Tun oder Unterlassen das Persönlichkeitsrecht verletzen. Diese, im Privatrechtsverhältnis geltende Schutzpflicht umfasst auch die betriebliche Organisation in einer Weise, die Persönlichkeitsverletzungen ausschließt.